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alle Jauner, auch herumstreifende Räuber oder Diebe auf drei Jahre für
rechdos zu erklären, und in dessen Gefolge zu verordnen, (...)• Daß alles
dieses Jauner- und vagierende Gesindel hiermit aus dem Schirm der milden
Landesgesetzgebung gesezt, mithin jeder, der in Unseren Landen in
Untersuchung verfällt, nach der Strenge der peinlichen Halsgerichts-Ord-
nung und der Kreisschlüsse verurtheilt werden soll18."
Die Landesverordnung „Die Verbringung armer fremder kranker Personen
durch Frohndfuhren von Ort zu Ort betr.19" von 1808 führt uns die kommunale
Behandlungspraxis gegenüber fremden, kranken Bettlern und Armen
vor Augen. Mit „Bettelfuhren" versuchten viele Orte zu Beginn des
19. Jahrhunderts, sich ihrer Armenlast zu entledigen20. War eine Gemeinde
nicht wachsam genug, die Einreise eines fremden Bettlers zu verhindern,
mußte sie die Abschiebung und Verpflegung aus dem eigenen Gemeindesäckel
finanzieren. Lediglich kranke Bettler bekamen eine kurze Schonfrist
.
Erste allgemeingültige Regelungen
Zwei Jahre später, am 28. Mai 1810, erließ die großherzoglich-badische
Regierung eine Verordnung, mit der erstmals eine allgemeingültige gesetzliche
Regelung der Armen- und Bettlerfrage aufgestellt und den Gemeinden
eine minimale Versorgungspflicht gegenüber ihren bedürftigen Bevölkerungteilen
übertragen wurden21. Gleichzeitig mußten die Ortsvorgesetzten
„Müßiggänger" nötigenfalls unter Anwendung von Gewalt bestrafen
und Ortsarme am „Auslaufen" in andere Orte hindern und hart bestrafen22.
Trotz eines ausdrücklichen Verbotes wurde die gewaltsame Abschiebung
unliebsamer Bettler weiterhin praktiziert. Aus der Offenburger Stadtrechnung
von 1830 geht hervor, daß z. B. der „Ackermann Anton Herrmann"
mehrere solcher Bettelfuhren in städtischem Auftrag übernommen hatte:
„Anton Herrman wird angewiesen, eine Weibsperson Maria Bruder von
Kippenheim mit ihrem Kinde auf einer einstämmigen Fuhre nach Friesenheim
zu führen. Offenburg, am 2. April 183023." Am 3. Juli 1830 wurde
eine Kranke aus Münster nach Friesenheim gebracht. Die Offenburger
Bettelfuhren führten immer an die Grenzen des Offenburger Oberamtsbezirks
: Kork (Westen), Friesenheim (Süden), Appenweier (Norden) und
Gengenbach (Osten).
Im Gegensatz zu den erwähnten Bettlern genossen sog. „legitimierte vorbeiziehende
Arme" und Handwerkerburschen eine verhältnismäßig bevorzugte
Behandlung. Sie konnten jetzt im Krankheitsfall eine begrenzte Unterstützung
beanspruchen.
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