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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
74. Jahresband.1994
Seite: 452
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12. Sachße, Christoph/Tennstedt, Florian, S. 196.

13. Antje Kraus weist auf die rechtliche Ungleichheit der sozialen Unterschichten hin, die
aufgrund fehlenden Vermögens, zu geringer Ersparnisse und/oder ungenügenden
Arbeitseinkommens bzw. Armenunterstützung, d. h. einer dürftigen wirtschaftlichen
Existenzgrundlage, geringere Entfaltungs-, politische Gestaltungs- und allgemeine
Lebenschancen hatten als die übrigen Einwohner der deutschen Territorien (Kraus,
Antje, Die rechtliche Lage der Unterschicht im Übergang von der Agrar- zur Industriegesellschaft
, in: Mommsen, Hans, Schulze, Winfried (Hrsg.), Vom Elend der Handarbeit
, Stuttgart 1981, S. 258).

14. ebenda S. 245.

15. Zehntes Organisationsedikt (Gr. bad. Regierungsblatt (Rb) von 1803)

16. aus: Provinzblatt der badischen Markgrafschaft 1805, Nr. 91, S. 405.

17. „Die Bettler, Vaganten, herumziehenden Spielleute jeder Art. Glückshäfen und Raritäten
-Träger, Scholderer, Taschenspieler, fremde Bürstenbinder, Keßler, Pfannen- und
Zeinen oder Korbflicker. und überhaupt alle Manns- und Weibspersonen, welche unter
dem Schein dieser oder ähnlicher Gewerbe, des Betteins oder noch schädlicherer
Erwerbsarten verdächtig sind, werden in den Badischen Landen durchaus nicht geduldet
."

18. aus: Provinzialblatt der badischen Markgrafschaft 1804, Nr. 7.

19. Rb. 39, 1808, S. 307 f.

20. vgl. Blum, Peter, S. 39. Im Herzogtum Nassau z. B. wurden die Bettelschübe mit dem
Verbot im Jahr 1807 noch nicht abgestellt.

21. Rb.22, 1810, S. 792 f.

22. Die Strafen reichten von einer körperlichen Züchtigung bis zur Ausweisung oder zum
Arbeitszwang. „Diejenigen, welche als Bettler betreten werden, sind von den betreffenden
Orts- oder Polizei-Obrigkeiten mit körperlicher Strafe, Arrest oder öffentlicher
Arbeit zu belegen, und in ihrer Heimath zurückzuweisen; im Wiederholungs-Fall aber
dem Amte des Bezirks zu schärferer Bestrafung abzuliefern. Gewaltsam oder heimlich
im Lande abgesetzte Bettler sind sogleich zurückzubringen, und ist in solchen Fällen
Kosten-Schadens-Ersatz und Genugthuung nach Befinden zu fordern" (ebenda).

23. Stadtarchiv Offenburg (StaO) 11/3324.

24. Rb. 28, 1835, S. 93 ff.

25. ebenda.

26. ebenda. Ein auf frischer Tat festgenommener Bettler konnte mit Gefängnis bis zu
48 Stunden bestraft werden. Gendarme und Ortspolizeidiener erhielten für jeden vorgeführten
Bettler eine sog. „Fanggebühr" von 15 Kreuzern. Ortspolizeibehörden waren
verpflichtet, Fanggebühren aus der Gemeindekasse auszahlen.

27. StaO 5/33-1.

28. ebenda.

29. vgl. Gall, Wolfgang, Pfarrei Weingarten - ein neuer Bestand des Stadtarchivs Offenburg
, in: Die Ortenau, 69, 1989, S. 19.

30. Rb. 49-51, 1809.

31. Die Kapitalien durften weder für bloße Staatszwecke noch für Bedürfnisse anderer
Religionen verwendet werden.

32. Rb. 44, 1807.

33. Rb. 28, 1833, S. 97 ff.

34. Lag eine Stiftung über 3000 Gulden, so mußte die Genehmigung des Staatsministeriums
eingeholt werden.

35. Der Pfarrer nahm dabei den Vorsitz ein.

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