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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
76. Jahresband.1996
Seite: 162
(PDF, 127 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1996/0162
Von Beginn der Auseinandersetzung an argumentierten die Kappler damit,
daß es sich bei der unteren Flut um einen „freien" Rheingießen handle, für
den das „Rheinsrecht" gelte, weswegen sie gegenüber den Rheinauern zu
nichts verpflichtet seien. Dieses Argument übernahm Straßburg, das selbst
größtes Interesse an einer möglichst ungehinderten Rheinfischerei hatte.
Bereits am zweiten Fastensonntag beschuldigten „der Meister und der Rat
zu Straßburg" die Stadt Rheinau und ihre Leute, sie hätten „die unsern des
Gebrauchs des freien Rheins . . . mit Gewalt und wider alt Harkommen unterstanden
zu entwehren".2

„Rheinsrecht und alt Harkommen " 1480

Wegen dieser Beschuldigung kam Straßburg nun aber in Beweisnot. Zwar
war der Begriff „Rheinsrecht" nicht unbekannt3, doch was er im einzelnen
beinhaltete, war nicht schriftlich fixiert, sondern Gewohnheitsrecht und
mußte aus der hier tradierten Form der Rheinfischerei ermittelt werden. Zu
diesem Zweck befragte Straßburg etwa 30 Rheinorte von Schönau bis
Seltz, rechtsrheinisch von Weisweil bis Iffezheim. In einem direkten Anschreiben
, vereinzelt auch in einem Brief an die entsprechende Herrschaft
verwies es auf die bestehenden „Spenne und Irrungen" zwischen Kappel
und Rheinau und bat um Feststellung und Mitteilung „von des Rheins Freiheit
oder alt Harkommens wegen, was darum zu wissen sei von alt Harkommen
".4 Außerdem verhörte es eine größere Zahl „hiesiger" Fischermeister
, sehr wahrscheinlich aus Kappel und den umliegenden straßburgi-
schen Orten.

Die Antworten sind teils im Original, teils in Zusammenstellungen oder
Auswertungen erhalten. Die Aussagen der mündlich Befragten wurden in
einer über zwei Seiten starken Niederschrift festgehalten und liegen ebenfalls
vor.

Wie nicht anders erwartet werden konnte, erbrachte die Umfrage keine
übereinstimmenden Ergebnisse. Einhellige Übereinkunft bestand darüber,
daß man die Fischerei aufgrund und im Rahmen des „Rheinsrechts" ausübte
und daß dies mit dem „alten Harkommen" identisch war. Für alle Befragten
war es auch selbstverständlich, daß der „freie Gebrauch des
Rheins", des „Rheins Freiheit", wie auch zu lesen ist, den Kern dieses
Gewohnheitsrechtes bildete. „Frei" hieß konkret, daß die Fischereigerechtigkeit
von keiner herrschaftlichen Zustimmung und keiner Zinszahlung
abhängig gemacht und rechtmäßig von niemand aufgehoben werden konnte
. Es besagte weiter, daß auf dem ganzen Rhein, ungehindert von Bann-
und Herrschaftsgrenzen, gefahren und gefischt werden durfte. Ausdrück-

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