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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
76. Jahresband.1996
Seite: 166
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stige Voraussetzungen, überdies waren sie stark daran interessiert, die Versorgung
ihrer Bürger mit der wichtigen Fastenspeise sicherzustellen.

Vor 1400 gibt es in unserem Gebiet meiner Kenntnis nach vier Fischereiordnungen
. Die nördlichste wurde 1399 von den Rheinorten des Amtes
Lichtenau erstellt und angenommen und befindet sich im Generallandesarchiv
Karlsruhe9. Wahrscheinlich älter ist die 1889 von J. Brucker veröffentlichte
ausführliche Fischer- und Voglerordnung der Stadt Straßburg10.
Eine weitere wurde 1382 von den Fischern der Stadt Rheinau und elf umliegender
Orte zustande gebracht und ist in den städtischen Archiven von
Straßburg aufbewahrt". Schließlich zeigen mehrere Briefe Breisachs an
Straßburg aus den Jahren 1391 und 1396, daß auch die dortigen Fischer
schon Regelungen zum Schutz des Fischbestandes getroffen hatten und bestrebt
waren, sie mit den Kollegen von Rheinau und Straßburg abzustim-

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men .

Im wesentlichen gingen die Fischer der Rheinorte in gleicher Weise gegen
die Schädigung des Fischbestandes vor. Engmaschige Netze und solche,
die den Laich und die Brut und ihren Lebensraum zerstörten, wurden
ganzjährig oder für eine bestimmte Zeit verboten. Für heranwachsende Fische
, besonders für den Hürling, den jungen Hecht, wurden Schonzeiten
eingeführt. Mit Ausnahme der Ordnung von 1382 wurde außerdem die
Zeit begrenzt, in der die Fischer ihrer Arbeit nachgehen durften. „Gebannt
" waren meist die Zeit von Samstag abend bis Montag früh, die vier
Marienfeiertage und die Festtage der Apostel, die sogenannten Zwölf-Boten
-Tage. Verstöße gegen die Ordnung mußten „gerügt", d.h. zur Anzeige
gebracht werden und wurden mit einer Geldstrafe geahndet.

Die weitere Entwicklung zeigt, daß das Fischerhandwerk nicht mehr auf
die einschränkenden Ordnungen verzichten konnte, vielmehr sie im einzelnen
genauer fassen und erweitern mußte. In Straßburg, wo sie vom Meister
und Rat auf Vorschlag und Bitten der Fischer erlassen wurden, erfolgten
die Ergänzungen und Neufassungen zuweilen in kurzer Zeit13. 1434 war
der Schaden an Laich und jungen Fischen so groß, daß „das Weidwerk fast
abging" und die Stadt sich gezwungen sah, alle Fischer in ihrem Stadt- und
Landgebiet und alle „armen Leute" (Untertanen) ihrer Bürger, darunter
auch die Fischer von Rust, zur Einhaltung der städtischen Fischereibestimmungen
zu verpflichten14. Außerdem wirkte sie darauf hin, daß „man an
andern Enden im Lande unter den Herrschaften" diese Bestimmungen
ebenfalls in Kraft setzte.

Im Gebiet von Rheinau kam es 1418 erneut zu einer Übereinkunft. Wie die
von 1382 war sie auf sechs Jahre befristet, und da die Fischer von Rheinau

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