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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
76. Jahresband.1996
Seite: 167
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wieder an erster Stelle genannt wurden, liegt die Vermutung nahe, daß diese
in besonderer Weise zu ihrem Zustandekommen beigetragen haben15.
Die Zahl der Mitunterzeichner war jetzt auf sechs, also fast auf die Hälfte
zurückgegangen, möglicherweise ein Hinweis darauf, daß es schwierig
war, die Fischer aus den umliegenden Orten, die verschiedenen Herrschaften
gehörten, für ein Abkommen zu gewinnen. Die Herren selbst „henkten
" als Zeugen ihr Insiegel an die Ordnung und verlangten als Schutzherren
die Hälfte der Strafgelder.

Da in den überörtlichen Vereinbarungen die besonderen Verhältnisse der
einzelnen Gemeinden kaum berücksichtigt werden konnten, traf man nach
und nach zusätzliche örtliche Regelungen. Mit der Ausbreitung der Fischerzünfte
kam schließlich fast jeder Ort zu seiner eigenen Fischerordnung
. Zu den ältesten hier gehören neben der Zunftordnung von Straßburg
die von Auenheim und Kappel, beide von 144216. Die von Auenheim enthält
bereits 20 einzelne Artikel, wovon sechs das Eisfischen betreffen.

In diesen genannten wie auch in zahlreichen anderen Zeugnissen der spätmittelalterlichen
Fischerei am Oberrhein finden sich Hinweise auf den
„freien Gebrauch des Rheins". Schon daß man vielerorts willens war, Ordnungen
für größere Rheinstrecken zuwege zu bringen, deutet darauf hin,
daß dem „Fahren und Fischen" auf dem Rhein keine Grenzen gesetzt waren
. Die Zustimmung möglichst vieler zu einer einheitlichen Regelung
minderte die Gefahr, daß sich die Fischer aus verschiedenen Orten wegen
der Frage, was „auf dem Rhein gilt", d.h. was rechtens war, in die Haare
gerieten. Für Handgreiflichkeiten und Gefangennahmen gibt es Beispiele
genug! Einen frühen Beleg haben wir in dem Schreiben Breisachs vom 21.
August 1391, mit dem die Stadt um die Freigabe ihrer Fischer bittet, die
wegen eines Streites um die für das Fischen verbotenen Zeiten von den
Straßburgern gefangen genommen worden waren17.

In vielen Ordnungen ging man auch ausdrücklich auf das Spannungsverhältnis
zwischen den verschiedenen Regelungen ein. So gab man einzelnen
Bestimmungen der eigenen Satzung dadurch den nötigen Nachdruck, daß
man sie ausdrücklich für jeden, „er sei fremd oder heimisch", als verbindlich
erklärte, oder man entpflichtete die eigenen Leute von der Befolgung
ihrer Vorschriften für den Fall, daß sie dadurch gegenüber anderen benachteiligt
worden wären18. So durften sich die Auenheimer Fischer nötigenfalls
nach den Bestimmungen der Straßburger, und diese sich nach denen
der Herrschaft Lichtenberg richten19. Gerne nutzte man auch die Möglichkeit
der Verständigung unter Nachbarn, indem „es ein Bann mit dem andern
hielt", d.h. daß man sich bestimmte Rechte auf Gegenseitigkeit zugestand20
.

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