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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
76. Jahresband.1996
Seite: 170
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Wie schon der Streit und die Befragung von 1480 zeigten, war gerade zu
diesem Punkt, der Zulassung Fremder zu den Nebengewässern, keine einheitliche
Auffassung zu erreichen. Wann und in welcher Weise die einzelnen
Zünfte den Ausschluß der Fremden durchgesetzt haben, wäre deshalb
für jeden Ort besonders zu klären. Die Burkheimer Fischer durften z.B.
noch 1807 im Breisacher Bann unter der Bedingung fischen, daß sich die
Breisacher jederzeit beteiligen konnten und dafür die Hälfte des Fanges
bekamen28.

Mit der Entstehung des modernen Staates und seiner geordneten Verwaltung
änderten sich auch die rechtlichen Voraussetzungen der Fischerei. Der
Schutz der Fischbestände und später auch der Gewässer wurde zu einer öffentlichen
Aufgabe, die einmütigen Übereinkommen der Handwerks- bzw.
Zunftmeister waren nicht mehr notwendig. Frühe Beispiele dafür haben
wir 1606 in der Einladung der vorderösterreichischen Regierung in Ensis-
heim „wegen An- und Aufrichtung einer nützlichen Ordnung im Fischen
und dagegen Abschaffung allerhand eingerissener . . . Mißbräuche" und
der Landesordnung für die Markgrafschaft Baden von 1622 mit der 37
Punkte umfassenden Ordnung für die Fischer29.

Einschneidende Veränderungen der Rechtsverhältnisse ergaben sich auch
durch die Französische Revolution und die Neuordnung der Staatsgrenzen
am Oberrhein. In Frankreich wurden die Zünfte abgeschafft, die Nutzung
des Rheins dem Staat zugesprochen, der das Recht auf die Ausübung der
Fischerei an Privatpersonen versteigerte. Die Festlegung der badisch-französischen
Staatsgrenze 1840 brachte die Teilung des Stroms auch den Fischern
deutlicher ins Bewußtsein, was nicht heißt, daß sie nun ab sofort jeden
Fischzug über die Hoheitsgrenze hinaus unterlassen hätten. Noch 1921
ging beim Bezirksamt Emmendingen eine französische Beschwerde ein,
badische Fischer hätten bei Km 84,600 westlich vom Talweg gefischt, für
das Bezirksamt ein Anlaß, auf die Beachtung der Reichsgrenze nachdrücklich
hinzuweisen30.

Nicht unerwähnt soll bleiben, daß mit dem Ausbau der landesherrlichen
Macht mancher ergebene Beamte der Versuchung nicht widerstehen konnte
, die hier überkommene Zinsfreiheit der Rheinfischerei zugunsten der
Staatskasse abzuschaffen. Zu den Beispielen bei Stromeyer3' sei der Versuch
des auch sonst sehr untertänigen großherzoglichen Gefäll Verwalters
Alexander Harscher von Kenzingen hinzugefügt. 1814 wollte er unter Berufung
auf die neuen linksrheinischen Verhältnisse den Fischern von Ober-
und Niederhausen das Recht auf die Fischereiausübung im Rhein und in
dessen Gießen versteigern. Doch trotz wiederholter Versuche und Pressionen
scheiterte sein Unterfangen an der beharrlichen und einmütigen Wei-

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