Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
76. Jahresband.1996
Seite: 189
(PDF, 127 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1996/0189
nen Häuser (Schule und Hirtenhäuser), Aufsicht über die Feldhüter, Beschaffung
und Unterhaltung der Vatertiere. Man darf mit hoher Wahrscheinlichkeit
annehmen, daß die Verhältnisse in Lichtenau ähnlich lagen.
Die oben angeführten Ehrungen von drei Bürgermeistern wäre schon verständlich
, wenn diese auch das Recht gehabt hätten, die Gemeindeversammlung
einzuberufen, zu leiten und Beschlüsse zu fassen, denn sie waren
die einzigen, die aus der anonymen Masse der Gemeindebürger als
Amtspersonen herausragten und von denen wohl deshalb diese Bürger
nicht nur die Vertretung der finanziellen Interessen der Gemeinde erwarteten
.

So können wir vermuten, daß die Bürgermeister in Aktion traten, als 1766
die Gemeinde Helmlingen und 1768 die Gemeinden Lichtenau und
Scherzheim ihre Gerichtsschöffen verklagten.

Eine besondere Stellung kam dem Bürgermeister von Lichtenau auch dadurch
zu, daß er nach dem Badener Vertrag von 1422 in seiner Funktion
als Vertreter des Heimburgtums Lichtenau (= Gericht Lichtenau) in der
Verwaltung des Fünfheimburgerwaldes der Oberheimbürge war, d.h. er allein
hatte das Recht, die Holzhiebe in diesem Gemeinschaftswald mit seinen
neun Teilhabergemeinden zu genehmigen7.

Die Gerichtsschöffen

Unter dem Vorsitz des Amtsschultheißen behandelten die Gerichtsschöffen
auf den „Gerichtstagen" die Probleme der Gemeinden und übten auch die
niedere Gerichtsbarkeit aus. In keiner Gerichtsorganisation kamen sich
Richter und Gerichtete örtlich und persönlich so nahe wie bei dieser noch
aus dem Mittelalter stammenden Rechtspflege. Die Gerichtsschöffen wurden
(im Gegensatz zu den Bürgermeistern) von der Regierung (wahrscheinlich
auf Vorschlag des Amtsschultheißen) ernannt. Die Regierung
erlaubte dabei den Schöffen die Auswahl unter zwei Kandidaten. Ihre
Amtszeit endete erst mit dem Tod. „In Graueisbaum starb der Gerichtsmann
Paul Ludwig. An seine Stelle kam Joh. Daniel Stengel (1723-1790),
Bürger und Schuhmacher daselbst" (1764). Bei feierlichen Anlässen trugen
die Schöffen als äußeres Zeichen ihrer Würde die Gerichtsmäntel, so
beim Prinzenempfang 1740 und beim Festgottesdienst 1753 anläßlich der
Geburt des Erbprinzen. Die lebenslange Verpflichtung eines Schöffen war
durchaus wörtlich zu nehmen, und nur außergewöhnliche Vorkommnisse
konnten die Regierung bewegen, einem Gerichtsschöffen den „Abschied"
zu geben. Im Nachfolgenden soll von zwei Streitfällen zwischen Amtsschultheiß
und Gerichtsschöffen die Rede sein, bei denen die Schöffen ver-

189


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1996/0189