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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
76. Jahresband.1996
Seite: 192
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bekamen die schärfsten Verweise und mußten der Gemeinde vieles Geschnittene
restituieren. Herr Amtsschultheiß wurde in noch 26 Gulden
Strafe condemniert": Das war ein Sieg der Gemeinden gegen den fahrlässigen
Umgang mit Steuergeldern.

Aus Helmlingen wird von einem ähnlichen Fall aus dem Jahr 1766 berichtet
: „Die Gemeinde Helmlingen verklagte in hoc anno ihre beede Gerichtsleute
. Sie wurden wegen unterschiedl. Malversationen abgesetzt, und von
der fürstl. Regierung Hß Adam Staufer und Joh. Martin Hansel an ihrer
Stelle verordnet."

Die Boten

Ergänzend zu den drei Ämtern der Gemeindeverwaltung (Amtsschultheiß,
Gerichtsschöffe, Bürgermeister) agierte noch eine Amtsperson, der die
Realisierung der Beschlüsse obiger Instanzen oblag: Der Bote. Er war der
Vorgänger des heutigen Ortspolizisten. Seine Befugnisse umfaßten aber einen
größeren Rahmen. Das entnehmen wir der Dienstanweisung des ersten
Lichtenauer Boten, der in der Überlieferung faßbar ist. In einer Zusammenstellung
, die alle Boten des Amtes Lichtenau angeht (1699)9, betrifft
folgender Absatz den Lichtenauer Boten:

„Hannß Strachs ist auf die 5 Jar bot zu Lichtenau, hat jährlich an Geld 3
Pfund Pfennige und 5 Viertel Korn, wie es die botten vor jar auch gehabt.
Hat zu bürgen in der Striet und im Scherzheimer Wald, auch sonsten zu gebieten
von Obrigkeit wegen zum Fahr und auch zu Helmlingen und sonst".

Beim Boten von Memprechtshofen lautet diese letzte Anweisung „Von
Obrigkeit wegen gebieten und verbieten, ist wie andere botten fronens-
frei". Der Scherzheimer Bote muß noch dafür sorgen „. . . daß sie (die
Wiesen) zu rechten Zeiten gemäht und das Haw recht eingebracht werde".
Der Bote hat also das Recht des Gebots und Verbots, wie es seit alters her
dem Zwing und Bann entspricht. Der Lichtenauer und der Scherzheimer
Bote haben beide auch Försterspflichten im Herrschaftswald (Striet) und
im Genossenschaftswald (Fünfheimburger- oder Scherzheimer Wald),
nicht aber in den Gemeindewäldern, für die deshalb wohl eigene Waldhüter
bestellt waren. Der Amtsbereich umfaßte das ganze Kirchspiel Lichtenau
, beschränkte sich also nicht auf die Ortsgemarkung. Da der Scherzheimer
Bote auch Muckenschopf betreuen mußte, ersparte sich das Gericht
einen besonderen Gerichtsboten. Es sei noch eine Bemerkung zur Amtsbezeichnung
erlaubt: Nach heutigem Sprachgebrauch ist der Bote ein
Überbringer von Nachrichten. Der Bote des 18. Jahrhunderts war der

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