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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
76. Jahresband.1996
Seite: 425
(PDF, 127 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1996/0425
8.1. Zuständigkeit auf deutscher Seite

Für die Schleifungsangelegenheiten wurde die Abwicklungsstelle der
Fortifikation Straßburg der 5. Fest-Insp. mit Schreiben vom 23.12.1919
von der General-Inspektion Abwicklungsamt eingesetzt50. Die Fortifikation
hatte am 13.12.1919 berichtet, daß sämtliche Kehler Werke feindbesetzt
seien und sie keinen Zutritt zu den Werken habe. Daher hätte sie auch noch
keine Sprengentwürfe, Kostenrechnungen und Verträge vorbereiten können
. Hinsichtlich der Beseitigung der Hindernisse würden Zweifel darüber
bestehen, ob die nassen Gräben zugefüllt werden sollen oder ob es sich um
eine vollständige Zerstörung der Grabenstreichen und der Blockhäuser
handeln würde oder etwa nur um eine Vermauerung der Schießscharten.

8.2. Beseitigung im Interesse der Grundstückseigentümer

Da die Beseitigung der Forts und der zahlreichen Betonbauten, wie Infanterie
-Räume, Munitionsunterstände, Beobachtungsstellen, Betonklötzen
zum Aufstellen von Geschützen, aber auch der kleineren Feldbefestigungen
mit Drahtverhauen, die alle während der Armierung 1914 errichtet
worden waren, auf sich warten ließ, richtete das Bezirksamt Kehl im Interesse
der betroffenen Grundstücksbesitzer am 27.9.1920 einen entsprechenden
Antrag an das Badische Ministerium des Innern. Dabei berichtete
es, daß die Anlagen verstreut in den Gemarkungen Auenheim, Neumühl,
Eckartsweier, Kork, Willstätt, Marlen und Kehl-Sundheim liegen und daß
diese immer wieder von französischen Truppen aufgesucht würden, was
mit zusätzlichen Ertragsminderungen verbunden sei.

Kernpunkt des Schreibens war jedoch die Feststellung, daß der französische
Brückenkopfkommandant von Kehl nichts gegen eine Entfestigung
einzuwenden hätte, jedoch der Gouverneur von Straßburg. Dieser vertrete
den Standpunkt, daß die rechtsrheinischen Anlagen Bestandteil der früheren
Festung Straßburg wären und es auch bleiben würden. Seine Ansicht
widerspreche aber dem Rheinlandabkommen (Art. 8 und 11).

Diesen Hinweis hat dann ein Karlsruher Ministerium, das nicht genannt
wurde, am 7.12.1920 an das Auswärtige Amt in Berlin weitergemeldet,
verbunden mit der Bemerkung, daß die Franzosen den Brückenkopf Kehl
nicht nur für 15 Jahre, sondern für ganz in ihre Hand bringen wollen und
daß einem solchen Bestreben mit Nachdruck entgegenzutreten sei51.

Ein weiteres Schreiben des Bezirksamtes Kehl an das Bad. Staatsministerium
vom 25.11.1920 berichtete, daß die mittlerweile gemeldete Liste der

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