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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
78. Jahresband.1998
Seite: 233
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stechen, schließlich brutal erschlagen oder erschossen.23 Im benachbarten
Baden-Baden wußte man sehr wohl um diese gefährlichen Lebensverhältnisse
in Rastatt, denn bis zum Tage der Umzingelung und Belagerung sind
zahlreiche Personen hin- und hergereist, die Nachrichten aus der Festung
mitbrachten.

Den Badener Geiseln gelang es, in Rastatt den Anführer Amand Goegg
zu sich zu bitten. Dr. Chelius erinnerte ihn an die Verfassungsnorm, wonach
jedem Verhafteten innerhalb 24 Stunden der Haftgrund bekanntgegeben
sein müßte.24 Goegg veranlaßte schließlich, daß die Gefangenen
nach Freiburg geführt und dort wiederum unter Bewachung in einem
Gasthof einquartiert wurden. In Freiburg befehligte der ehemalige Theologe
Karl Damm aus Baden-Baden. Der war ein Studiengenosse des Pfarrers
Weingärtner gewesen. Dies mag dazu beigetragen haben, daß er die
verängstigten Menschen am 30. Juni freigab gegen Versicherung auf Ehrenwort
, nichts Feindliches gegen die revolutionäre Landesregierung zu
unternehmen. In dem nun erteilten Laufpass ist in ausdrücklichen Worten
festgehalten, daß die Bürger als Geiseln verhaftet worden waren.25 Im
Klartext bedeutete dies, daß man die unschuldigen Menschen möglicherweise
verwenden wollte, um mit Drohung von Hinrichtung oder anderer
Übelzufügung die preußischen Eroberer zu bestimmten Verhaltensweisen
zu zwingen. Hier hat sich der Baden-Badener Zivilkommissar Wolff
maßgeblicher Mitwirkung an einem Verbrechen des Menschenraubs
schuldig gemacht.26

Wolff hat sich später dahin verteidigt, er habe bloß in Vollzug einer Anordnung
des Karlsruher Ministeriums des Innern vom 22. Juni 1849 gehandelt
, wonach sämmtliche der Reaction gegen die bestehende Regierung
verdächtigen Beamten und Geistliche verhaften und in die Festung
Rastatt abliefern zu seien.27 Im übrigen habe er nur fünf Personen verhaftet
, statt 40 Verdächtige, die er hätte an sich ergreifen müssen.28 Gerade
er als Jurist mußte jedoch klar erkennen, daß ein derart krimineller Befehl
in keinem Falle ausgeführt werden darf. In dem später ergangenen Strafurteil
vom September 1850 ist obendrein festgestellt, es sei nicht im
mindesten nachgewiesen, daß im Zusammenhang mit dieser Anordnung
des revolutionären Ministeriums ein Zwang irgendeiner Art gegen ihn
ausgeübt worden wäre. Im übrigen habe er sich doch im Zuge seiner Verteidigung
darauf berufen, auch andere Befehle nicht ausgeführt zu
haben.29 Nachträglich läßt ein Schreiben Wolffs in Frankreich 1850 - es
befindet sich in seiner Personalakte - ersehen, daß Professor Eckerle und
andere wegen der Verschleppung parallel zum Strafverfahren einen Schadensersatzprozeß
führten und daß Wolff mit Urteil des Hofgerichts des
Mittelrheinkreises in Bruchsal vom 22. Februar 1850 - Nr. 4023 - zur zi-

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