Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
78. Jahresband.1998
Seite: 237
(PDF, 141 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1998/0237
machte unter anderem geltend, während seiner Bürgermeisterzeit sei es
ihm vor allem darum gegangen, in der Stadt Ruhe und Ordnung zu erhalten
. Auch führte er für sein jetziges Fernbleiben von der Baden-Badener
Anwaltspraxis gesundheitliche Gründe an, er bedürfe noch sehr der freien
Zeit und Luftveränderung, um sich vollends zu erholen. Vom Justizministerium
wurde er daraufhin im November 1849 aus der Liste der Advokaten
und Schriftverfasser gestrichen. Das Hofgericht in Bruchsal aber erkannte
unter dem 30. September 1850 gegen den abwesenden Wolff wegen
Teilnahme an hochverräterischen Unternehmungen auf eine Zuchthausstrafe
von acht Jahren oder fünf Jahren und vier Monaten Einzelhaft. Zudem
wurde er verurteilt, den verursachten Schaden zu ersetzen. Der Rekurs
des Verurteilten wurde mit Beschluß des Oberhofgerichts in Mannheim
vom 21. Mai 1851 als verspätet zurückgewiesen.37

Gegen sämtliche verurteilten Revolutionäre hat die Staatskasse Ersatzforderung
wegen der Schäden erhoben, die während der Volkserhebung entstanden
waren. Doch Wolff hatte vorgesorgt: Spätestens beim Vorrücken
der Bundestruppen in Richtung auf die badischen Grenzen muß er befürchtet
haben, daß die Sache der Revolution militärisch nicht zu gewinnen sei.
Nur eine Frage der Zeit konnte es sein, bis die Alliierten Baden besetzten.
Wolff rechnete damit, bald als Anführer zur Verantwortung gezogen zu
werden. Da faßte der Jurist einen Plan, um sein recht ansehnliches Vermögen
dem Zugriff der Sieger zu entziehen. Am 4. Juni 1849, also nicht ganz
vier Wochen vor dem Einmarsch der Preußen, schloß er mit dem Apotheker
Ludwig Friedrich Hesse aus Darmstadt einen notariellen Vertrag, wonach
er diesem die gesamte Habe verkaufte, die sich in seiner Wohnung im
zweiten Stock des Vordergebäudes des Wohnhauses Langestraße Nr. 95 befand
. Der Kaufpreis betrug 10000 Gulden. Zusätzlich übertrug Wolff dem
Käufer sonstige Gegenstände und verbriefte Forderungen gegen weiteres
Entgelt.38 Soweit ersichtlich hat Wolff zumindest einen Teil der von Hesse
erhaltenen Gelder auf seiner späteren Flucht mitgeführt und davon seinen
Lebensunterhalt im Ausland bestritten. Der Ehefrau Maria Wolff verblieben
die Haushaltsgegenstände und eigenes Barvermögen. Auch hier bewies
der Advokat zivilrechtliche Voraussicht: Zwischen den Ehegatten, die
am 8. Mai 1837 einen Heiratsvertrag geschlossen hatten, bestand gesetzliche
Gütergemeinschaft. Dies konnte Gläubiger auf den Gedanken bringen,
sich wegen Forderungen gegen den Ehemann auch an das Vermögen von
Frau Wolff zu halten. Sie erhob daher auf Rat ihres Mannes schon am 17.
Juli 1849 gegen denselben Klage auf Vermögensabsonderung, also Aufhebung
der bestehenden Gütergemeinschaft. Diesem Antrag hat das Gericht
entsprochen, so daß bereits Ende September 1849 die Auflösung vollzogen
werden konnte. Da der abwesende Ehemann schon im Juni offenbar den
ihm zustehenden Anteil an Hesse veräußert hatte, wurden Frau Wolff nun-

237


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1998/0237