http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1998/0504
auch für den Gesamtschaden haftet, der durch die Revolution infolge Beraubung
von Staatskassen, Verschleuderung und Zerstörung von Kriegsund
sonstigem Staatsmaterial entstanden war und enorm groß ist.
Das Großherzogliche Bezirksamt Rheinbischofsheim wird deshalb angewiesen
:
1. Dem Beklagten die Veräußerung seiner Liegenschaften zu untersagen,
2. seine Fahrnisse nach vorheriger Aufnahme durch das Großherzogliche
Amtsrevisorat registrieren zu lassen,
3. eine Abschrift der Verfügung hinsichtlich der Liegenschaften dem
Großherzoglichen Steueramt Neufreistett zur Erwirkung des Grundbucheintrags
mitzuteilen.
Am 15. August 1850 ergeht ein Bescheid mit folgendem Wortlaut: Es sei
das Vermögen des Beklagten mit Beschlag zu belegen und ihm demgemäß
die Disposition über seine Fahrnisse zu entziehen und die Veräußerung seiner
Liegenschaften zu untersagen.
Am 14. Oktober 1850 legt der Anwalt des August Huth, Rechtsanwalt Kusel
, Berufung gegen die Schadenersatzforderung ein mit der Begründung,
daß aus dem Strafverfahren ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beklagten
nicht abgeleitet werden könne. Es sei nicht erwiesen, daß durch die
Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden sei und wieviel davon
wieder ersetzt werden müsse.
Das Großherzoglich Badische Hofgericht des Mittel-Rhein-Kreises hob
durch Urteil vom 5. Dezember 1850 den verfügten Arrest wieder auf, wobei
August Huth die Kosten beider Instanzen auferlegt wurden.
Am 4. April 1851 zahlte der Vater von August Huth, Ludwig Huth, die genehmigte
Vergleichssumme von 200 Gulden mit der Bitte um baldige Verzichtserklärung
auf die fiskalischen Entschädigungsansprüche und auf
Aufhebung der Beschlagnahme.
GLA 237/3450
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