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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
79. Jahresband.1999
Seite: 186
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auf das Tiefste ergriffen und angeregt worden zu sein. Feierlich hatten die
Männer der Tat ihren politischen Willen erklärt. Es war ein Fest männlicher
Entschlossenheit, eine Versammlung, welche zu Resultaten führen
muß. Jedes Wort, was gesprochen wurde, enthält den Vorsatz und die Aufforderung
zu thatkräftigem Handeln. Zu welchem Tun die gesprochenen
Worte genau aufforderten, wurde vor den badischen Untersuchungsbeamten
geklärt. Genug, die Versammlung, welche den weiten Festsaal füllte,
eignete sich einstimmig die in folgenden Worten zusammengefaßten Besprechungen
des Tages an. Der oder die Autoren des Offenburger Programms
, vermutlich Struve, betonten nicht allein die Berechtigung der aus
allen sozialen Schichten zusammengesetzten Versammlung des Volkes, politische
Forderungen zu beraten und zu beschließen, sondern - nebenbei -
auch den Festcharakter bzw. den festlichen Rahmen, der dieser unverhüllten
politischen Versammlung zukam. Beide Arten politischer Zusammenkünfte
des Volkes, hier die politische Volksversammlung, dort das politische
Fest, wie sie Struve, wohl mit Blick auf das eidgenössische Vorbild
, theoretisch ausarbeitete,173 wurden in Offenburg idealiter verbunden:
die politische Willensbildung des Volkes im festlichen Rahmen.

Die Forderungen des Volkes in Baden selbst, die 13 Artikel174, waren in
zwei Abteilungen gegliedert, welche wiederum explizit auf die Verfassung,
die badische Verfassung verwiesen. Die ersten fünf Artikel rubrizierten unter
der Überschrift: Wiederherstellung unserer verletzten Verfassung, die
letzten acht Artikel galten der Entwicklung unserer Verfassung. Was die
Wiederherstellung der verletzten badischen Verfassung' betraf, so stand an
der Spitze aller Forderungen das Verlangen, daß sich unsere Staatsregierung
lossage von den Karlsbader Beschlüssen vom Jahr 1819, von den
Frankfurter Beschlüssen von 1831 und 1832 und von den Wiener Beschlüssen
von 1834 (Art. 1). Es war eine im Spätsommer 1847 noch utopisch anmutende
Vorstellung, zu erwarten, daß sich die badische Regierung einseitig
über Beschlüsse der Bundesversammlung hinwegsetzen und infolge der
Nichtanerkennung obiger Beschlüsse die im Jahre 1819 in Karlsbad beschlossene
Knebelung der Lehrfreiheit (Art. 3) aufkündigen, die 1832 wenige
Monate geltende bedingte badische Pressefreiheit wieder einführen
(Art. 2) oder das in Frankfurt 1832 und Wien 1834 vereinbarte Verbot politischer
Vereine, Versammlungen und Reden (Art. 5) außer Kraft setzen
würde. Durch den ganzen Vormärz hindurch hatte es eine öffentliche Diskussion
über das Verhältnis der bewaffneten Macht zum Staatsganzen gegeben
. Ziel der Liberalen war es, das Militärwesen in den Verfassungsbau
einzugliedern, sei es, daß dem Aufbau eines dem stehenden Heere angegliederten
Milizwesens - nach preußischem Vorbild - oder doch wenigstens
einer Beeidigung des stehenden Heeres auf die Verfassung (Art. 4)
das Wort geredet wurde. Die Forderung nach Gewissens-, sprich Reli-

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