Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
79. Jahresband.1999
Seite: 188
(PDF, 129 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1999/0188
gionsfreiheit (Art. 3) war keine Reaktion auf den Verbotskatalog obiger
Beschlüsse de Jahre 1819-1834, sondern Antwort auf die Diskriminierung
der Deutschkatholiken in den 1840er Jahren. Ein frisches Gemeindeleben
[. . .] das Recht des Einzelnen sich zu ernähren und die Forderung nach
Freizügigkeit innerhalb Deutschlands (Art. 5), wie die obigen Forderungen
des Art. 5 Spezifikationen der Generalforderung nach persönlicher Freiheit
, waren wie Art. 4 keine durch Bundesbeschlüsse aufgehobenen gesetzlichen
Bestimmungen Badens, sondern in der badischen Verfassung
schlichtweg nicht enthalten. Sie konnten unter diesen Gesichtspunkten also
nicht wiederhergestellt' werden.

Die Art. 6-13 sollten die Entwicklung der badischen Verfassung' in volkstümlicher
Richtung voranbringen. So wurde Art. 1 (Einseitige Aufkündigung
der Bundesbeschlüsse von 1819, 1831/32 und 1834 durch Baden),
generalisiert man ihn als den Artikel, der Badens Stellung zum Deutschen
Bund definierte, erweitert durch das Verlangen einer Volksvertretung beim
deutschen Bunde. In volkstümlicher' Weise erweitert wurden auch die anderen
vier Artikel der Forderungen nach Verfassungs-Wiederherstellung -
mit Ausnahme des Art. 2 (Pressefreiheit). Art. 3 (Gewissens- und Lehrfreiheit
) trat Art. 9 an die Seite (Zugang aller zur Bildung). Art. 4 (Verfassungseid
des regulären Militärs) wurde ergänzt durch die Forderung nach
einer volksthümlichen Wehrverfassung, also der Einführung einer Bürgermiliz
(Art. 7). Gleiches galt für Art. 5 (frisches Gemeindeleben) und deren
Spezifizierung durch Art. 12 (volksthümliche Staatsverwaltung), worunter
eine Selbstregierung des Volkes verstanden wurde. Abgesehen von der liberalen
Urforderung nach Einführung von Geschworenengerichten (Art. 11)
waren die restlichen drei Forderungen gleichfalls im Sinne einer weitgehenden
Volkstümlichkeit' zu verstehen: progressive Einkommenssteuer
(Art. 8), Ausgleichung des Mißverhältnisses zwischen Arbeit und Capital
(Art. 10) und Abschaffung aller Vorrechte (Art. 13). Volkstümlich war hier
nicht mehr als Gleichsetzung von Gemeindebürgertum mit ,Volk' zu verstehen
, sondern als Erweiterung des (Gemeinde-)bürgerbegriffs hin zum
Staatsbürgerideal des friedlichen Miteinanders sozial gesicherter mittlerer
Existenzen.175 Das Bemühen nach sozialer Gerechtigkeit, das aus allen
Artikeln sprach, atmete nicht den Geist des Klassenkampfes, sondern den
des freiwilligen (vernünftigen) Verzichtes aller privilegierter Klassen. Die
in Art. 13 geforderte Abschaffung aller Vorrechte bezog sich wohl in erster
Linie auf die uralten Privilegien, Feudal- und Reservatrechte des Adels. Jedoch
griff diese Forderung viel weiter: Wie die Art. 8-10 zweifelsfrei belegen
, ging es um die Abschaffung des adeligen wie bürgerlichen Besteuerungsprivilegs
(Art. 8), des adeligen wie bürgerlichen Bildungsprivilegs
(Art. 9) und die Einschränkung des Profits der Kapitalisten (Art. 10). Kurzum
: An die traditionellen Privilegien des Adels wurde ebenso die Axt an-

188


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1999/0188