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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
79. Jahresband.1999
Seite: 320
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Die damaligen politischen Verhältnisse hat Adolf Christoph Trautwein in
seiner „Chronik" beschrieben: Von da an nahmen die Preußen die ganze
Verwaltung in Baden in die Hand, das ganze Land wurde in Kriegszustand
erklärt, welcher bis ins Jahr 1853 hinein währte, das war eine harte Zeit,
man durfte keine Gewehre mehr halten und auch keine grauen Filzhüthe,
sogenannte Höckerhüthe, mehr tragen, wer einen solchen hatte, mußte ihn
abliefern, oder in das Württembergische schicken, für die abgelieferten
Gewehre und Hüthe bekam man keinen Pfennig . . . Die Gemeinden mußten
viel Geld in das preußische Hauptquartier schicken, oder sie bekamen
Exekutionstruppen, welche man umsonst verköstigen mußte und noch jedem
Mann per Tag 1 Mark (35 Kreuzer) unter das Teller legen}33

Neben den an den revolutionären Ereignissen beteiligten Männern wurde
auch gegen Rosina Fieser und Katharina Dorothea Haas wegen Begünstigung
des hochverrätherischen Aufruhrs eine Untersuchung eingeleitet.
Tatsächlich verurteilte sie das Freiburger Hofgericht wegen Aufreizung und
Teilnahme an den hochverräterischen Unternehmungen zu einer gemeinen
Gefängnisstrafe von 6 Wochen sowie zur Übernahme der Untersuchungskosten
.134

Zuerst erklärten sie sich bereit, die Strafe anzunehmen, doch machten sie
wenig später von ihrem Einspruchsrecht Gebrauch. Es wurde ihnen ein
„Armenanwalt" bewilligt, der Rechtsprädikant Schaal aus Freiburg, der die
Sache vor das Oberhofgericht in Mannheim brachte. Zwar gestanden sie
zu, daß sie mit Stöcken in der Hand dem Gemeinderath und der jungen
Mannschaft in Lehengericht zuriefen, sie sollten endlich auch abmarschieren
, ihre Leute hätten es auch thun müssen. Sie stellten aber mit aller Bestimmtheit
in Abrede, gewußt zu haben, gegen wen der Kampf der abmarschierten
Mannschaft gehe, indem ihnen die politischen Verhältniße nicht
bekannt gewesen seien und sie lediglich nur deßhalb die Lehengerichter
zum Abmarsch aufgefordert hätten, weil auch die Schiltacher und unter
diesen namentlich auch ihre Brüder fort müßten.135

Das Gericht folgte dieser Entpolitisierung des Tatbestands und hob das
erstinstanzliche Urteil auf, zumal der vorliegende Fall sich gleich in den
ersten Tagen der dießjährigen Mai Revolution', und mithin zu einer Zeit
zugetragen hat, wo wenigstens noch einem einfachen Bauernmädchen
nicht zugetraut werden konnte, gewußt zu haben, daß es sich um den Sturz,
der verfassungsmäßigen Regierung handle. Da der politische Vorsatz nicht
bewiesen werden könne, fehle es auch an dem Thatbestand der Theilnah-
me an dem Verbrechen des Hochverraths, und der ganze Vorfall stellt sich
als ein gewöhnlicher StraßenEczeß dar.136 „Die beiden Schiltacherinnen
waren noch einmal davongekommen."137

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