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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
79. Jahresband.1999
Seite: 337
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on zumindest ein verborgenes Denkmal: den „L. ST. [Leichenstein] der
B.|adischen] Republik"38. Dieser Leichenstein ist ein herausragendes Beispiel
dafür, wie die Anhänger der Revolution das Andenken an die demokratischen
Errungenschaften von 1848/49 zumindest im privaten Raum
wahrten.

Anhang

Petition des Katholischen Vereins Wolfach vom 13. 8. 1848 an die Frankfurter
Nationalversammlung

Hohe Reichsversammlung!

Unterthänigste Bitte des katholischen Vereines zu Wolfach, im Großherzogthum Baden, um
Gewährung der Freiheit der römisch-katholischen Kirche und der Schule.
In der gegenwärtigen Zeit, wo das Streben nach Freiheit das ganze deutsche Volk durchdringt
, entbehrt die katholische Kirche noch jener Freiheit, in welcher allein sie ihre hohe
Sendung erfüllen kann. Obwohl wir nun überzeugt sind, daß die hohe Reichsversammlung
in eigener Ehrung des Rechts den christlichen Kirchen die ihnen gebührende Freiheit gewähren
werde, so halten wir dennoch im Hinblick auf den traurigen Druck, der lange auf
der katholischen Kirche in den deutschen Landen gelastet, und auf vielseitige Hemmung
derselben in ihrer Wirksamkeit, es für nothwendig, als treue Söhne unserer heiligen Kirche,
die hohe Reichsversammlung unter Anschließung an die von dem Vorstande des katholischen
Vereines Badens in Freiburg im Juli d.J. eingereichte Eingabe in diesem Betreff, zu
bitten, gerechtest auszusprechen:

1. Die bürgerlichen und politischen Rechte jedes Christen sind unabhängig von seinem
religiösen Bekenntnisse.

2. Alle Bekenntnisse genießen der gleichen Freiheit und des gleichen Schutzes.

3. Jede Kirchengemeinschaft ist in ihren kirchlichen und religiösen Angelegenheiten, in
Lehre, Gottesdienst, Verfassung, Anstellung ihrer Geistlichen, Kirchenzucht, Verwaltung
ihres Vermögens frei und unabhängig.

4. Die Staatsregierung wird sich nie und unter keinem Vorwand in die kirchlichen Angelegenheiten
irgend einer Kirchengemeinschaft einmischen.

5. Die Verordnungen und Erlaße der kirchlichen Behörden aller Kirchen unterliegen keiner
vorgängigen Staatsgenehmigung.

6. Das freie Versaminlungs- und Vereinsrecht gilt auch auf dem religiösen Gebiet für alle
Kirchengemeinschaften.

7. Jede Kirchengemeinschaft hat das Recht, Vermögen zu erwerben, und es frei und
selbstständig zu verwalten u. zu verwenden.

8. Alle bestehende u. wohlerworbene Eigenthums- und Vermögensrechte der einzelnen
Kirchengemeinschaften [sind unantastbar59.]

9. Jedem dazu befähigten Staatsbürger, wie allen rechtmäßig bestehenden Gemeinden,
Körperschaften, und Kirchengemeinschaften steht es frei, Schulen zu errichten und Unterricht
zu ertheilen.

10. Jeder Familienvater darf seine Kinder nach seiner Wahl der ihm beliebigen niedern
und höhern Schule anvertrauen. Es gibt keinen Zwang zum Besuche gewisser Unterrichtsanstalten
. Bei öffentlichen Anstellungen entscheiden Mos die Kentnisse und
Fähigkeiten, wo u. auf welche Art dieselben erworben sein mögen.

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