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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
79. Jahresband.1999
Seite: 456
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1999/0456
ist der Standort des in allen alten Waldbegehungen zitierten „Großen
Marksteins" von 1573. Wir werden noch auf ihn zurückkommen. Vom
Dalhundener Rheinufer aus biegt die Noblatgrenze wieder ungefähr in einem
rechten Winkel nach Südosten ab und erreicht - nach anfänglich kleiner
Spitze nach Süden - nördlich von Greffern wieder das rechte Rheinufer
, schneidet dort ein Areal heraus und kehrt nach dem linken Rheinufer
zurück, um nach 2,5 km in nordwestlicher Richtung mit leichter Ostbiegung
verlaufend (am Kartenrand) zu enden.

Grenzkontrolle nach Art der Vorväter

Nach dem „Abgehen" der Noblat-Grenze wenden wir uns nochmals ihrer
Vergangenheit zu. Im Bewußtsein der betroffenen Gemeinden bestand die
durch Noblat reformierte Grenze seit „undenklichen Zeiten". Diese Grenzlinie
hat nun in den Urkunden des Klosters Schwarzach ihre Spuren hinterlassen
, denn seine Äbte waren Grundherrn des Dorfes Greffern. Die dem
Rhein zugewandte Banngrenze von Greffern war gleichzeitig Abteigrenze
gegen die Grafschaft Hanau-Lichtenberg (gegen Drusenheim) und die
Herrschaft Fleckenstein (gegen Dalhunden). In den Jahrhunderten vor
Noblat war es amtliche Pflicht des Klosters Schwarzach einerseits und der
Bevollmächtigten von Hanau-Lichtenberg bzw. Fleckenstein andererseits,
diese Grenze regelmäßig zu überprüfen. Die in einer Prozeßschrift des 18.
Jahrhunderts15 enthaltenen Auszüge aus Protokollen dieser Überprüfungen
ergeben uns ein anschauliches Bild dieser Kontrollen und auch der Grenze
selbst. Wir überblicken dabei den Zeitabschnitt von 1602 bis 1719.

Wir beginnen mit dem Zitieren der Grenzbegehungen der Banngrenze Dru-
senheim-Greffern und zuerst mit einer Urkunde aus dem Jahre 1708:

Extrakt aus der Urschrift.

Auff heut dato den 13. Martii 1708 ist der Untergang zwischen dem Wörth die gemeine
Waydt genant, denen gemeindien Greffern. Ulm, Hunden undt Schwarzach gehörig, ahn einem
, undt dem dem großen Wörth, so man den alten Wörth nenet, undt denen von Drusenheim
zuständig, ahm andern theil, durch nachfolgende Persohnen vorgenomen worden, in
Gegenwarth H. lgnatii Wichens löbl. Gotteshaußes Schwartzach Amhtmanns. H. Peter
Reinfridts deß Schulth. allda. Ahn seither! Drusenheim ist beyweßendt geweßen H.; Marzolff
Reyff Staahhalter daselbsten, undt weilen H. Schultheiß von Herrlisheimb wegen vorgefallenen
Geschafften dißem Undergang mit beywohnen können, hat er seinen Skribenten H. Georg
Philipp Berblinger darzue abgeordnet. Ahn vorderist seindt die Undergänger folgendermaßen
geordnet undt dieselbe, so schon vormahls darbey geweßen, bey ihren Pflichten
undt Aydten, damit jeder seiner Herrschafft zuegethan, erinnert worden, dießen Undergang
altem Gebrauch und Herkommen gemäß nach ihrem besten können und Vermögen zu verrichten
, die Loch mit Fleiß zu suchen, und zue bestellen, auch hierinnen zu handien waß diß
Orths der Gerechtigkeit ähnlich, undt ein jeder vor Gott undt gnädiger Herrschafft zu verantworten
getraue; diejenige so noch niemals darbeygewesen, haben den Aydt abgelegt,
undt Handtrew von sich gegeben. Undergänger etc. . . . Folgen die Loch etc.

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