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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
79. Jahresband.1999
Seite: 491
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schließend mußten zuerst die erwachsenen ledigen Knaben am Passionssonntag
, die erwachsenen ledigen Mädchen am Palmsonntag, die Verheirateten
beiderlei Geschlechts am Mittwoch vor dem Gründonnerstag sowie
am Ostersonntag und Ostermontag die fremden Auswärtigen und am
Osterdienstag die zuhaus krank Liegenden ihre österliche Beichte und
Kommunion verrichten. Diese Vorgehensweise wurde jedes Jahr acht Tage
zuvor öffentlich im Gottesdienst verkündet. Während der österlichen Zeit
erhielt jeder Kommunikant einen gedruckten Kommunionzettel, der am
Weißen Sonntag im Pfarrhaus abzugeben war, wo der Pfarrer ein Verzeichnis
führte, um die Einhaltung der Osterpflicht zu überwachen.

Üblich war es, das Sanctisimum, also das Allerheiligste, jeden ersten
Sonntag im Monat, jeden Muttergottestag, dort jedoch nur während des
Amtes, am Patronstag, am Fronleichnamsfest und dessen Octav hindurch
sowie am Bernhardusfest49 in der Monstranz auszusetzen. Im Weißkelch50
wurde das Allerheiligste zweimal in der Woche während der Fastenzeit sowie
am Gründonnerstag und am Karfreitag den ganzen Tag hindurch ausgesetzt
. An gewissen Festen wurde vor und nach dem Amt bzw. vor und
nach der Vesper, und an Fronleichnam an den 4 Altären mit dem Venerabi-
le51 der Segen erteilt. Sechsmal im Jahr wurde eine Hostie für das Allerheiligste
konsekriert, das viermal im Jahr purificiert53 wurde. Am Gründonnerstag
und am Karfreitag wurden Betstunden zur Anbetung des Altarsakramentes
abgehalten, während derer der Rosenkranz und eine Litanei gebetet
wurden.

Acht Tage vor einer Vermählung führte der Pfarrer mit den Brautleuten ein
Gespräch über den Glauben, Gott und dessen Eigenschaften, über die sieben
Sakramente, speziell jedoch über Beichte, Kommunion und von der
Ehe und dessen Schuldigkeiten. Die Verkündigung des Aufgebotes fand
dann in der Regel während des Sonntagsgottesdienstes statt; nach Ablauf
von 24 Stunden wurde dann die Copulation54 am darauffolgenden Montag
vorgenommen.

Zum Schluß der Ausführunen In Hinsicht des Gottesdienstes ist zu erfahren
, daß es in Hönau niemals üblich war, das Wetter zu benedicieren, also
einen Wettersegen vorzunehmen. Aufgrund einer großherzoglichen Verordnung
war es zum Zeitpunkt der Visitation auch nicht mehr erlaubt, bei
Gewitter mit den Glocken zu läuten. Die von Pfarrer Thiebaut diesbezüglich
verwendeten Formulierungen lassen allerdings den Schluß zu, daß das
Gewitterläuten bis zu diesem Verbot durchaus üblich war. Interessant ist,
wie der Pfarrer von Neusatz die entsprechende Frage beantwortete: Ehe
dessen ist noch beim Anfang, in der Mitte und zu Ende des Gewitters nur
zum Gebet geläutet worden, jetzt aber da die Weltliche zu beherrschen ha-

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