Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
79. Jahresband.1999
Seite: 620
(PDF, 129 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1999/0620
Im ersten Prospekt von 1905 heißt es:

Lange Zeit galt die Trunksucht, jener unwiderstehliche Hang zu alkoholischen
(geistigen) Getränken, dem jahraus jahrein hunderte von Menschenleben und
Familienexistenzen zum Opfer fallen, für unheilbar; die an Trunksucht Leidenden
galten für unentrinnbar dem Elende und dem frühen Tode verfallen.
Die Erfahrung der letzten Jahrzehnte hat gelehrt, daß dem nicht so ist, daß vielmehr
durch eine systematische Heilbehandlung in eigens dazu errichteten Anstalten
der Trunksüchtige in den allermeisten Fällen geheilt und seiner Familie wie
der Allgemeinheit als nützliches Glied zurückgegeben werden kann.

Im Prospekt wurde vermerkt, daß die Heilstätte Renchen männliche
Trunksüchtige (Alkoholisten und Gewohnheitstrinker) jeden Standes und
jeder Konfession zwecks systematischer Heilbehandlung aufnehme; die
Heilstätte sei eine offene Anstalt, in der die Anwendung von Zwangsmaßregeln
jeglicher Art grundsätzlich ausgeschlossen sei.

Die Einrichtung wird folgendermaßen beschrieben:

Die Heilstätte selbst besteht aus einem zweistöckigen Gebäude in freundlichem
Landhausstile, das neben den nötigen Wirtschaftsräumen einen großen Speisesaal,
einen sog. Tagraum, ein Lese- und Schreibzimmer, ferner Schlafräume für 35
Pfleglinge enthält.

Wie streng die Hausordnung war, geht aus § 6 und § 9 des Prospektes hervor:

§6

In der Regel darf während der ersten 3 Monate kein Pflegling die Anstalt verlassen
, auch nicht mit Angehörigen oder dem Vormund. Später werden Ausgänge vom
Hausvater, je nach dem Zustand und dem Verhalten des Pfleglings, bewilligt. Wird
ein Ausgang vom Hausvater erlaubt, so muß die erlaubte Ausgangszeit genau eingehalten
werden. Eigentliche Urlaube werden nur in dringenden Notfällen auf
schriftliches Verlangen der nächsten Angehörigen gestattet.

§9

Besuche sind nur von Seiten der nächsten Angehörigen oder Vormünder gestattet,
und es müssen die Anfragen 8 Tage vorher dem Hausvater unterbreitet werden.
Ebenso dürfen in der Regel die Besuche nur in Zwischenräumen von 4 Wochen gemacht
werden. Die Besuche sind nur nachmittags, in der Zeit von 1-6 Uhr gestattet
, und es dürfen die Besuchenden von den Pfleglingen weder abgeholt, noch bei
der Abreise begleitet werden.

Der Pflegesatz wurde folgendermaßen festgelegt:

Preise: Der Normal-Verpflegungssatz beträgt pro Tag:
Für badische Staatsangehörige in der Regel Mk. I.Für
Angehörige anderer Bundesstaaten Mk. 2.50
Für Ausländer Mk. 3.—

620


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1999/0620