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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
79. Jahresband.1999
Seite: 642
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samlen sie selber under einander ein, vermög irer Kerbhölzer, und überlie-
ferns einem Heimburgen daselbsten . . .

Der Balzhofer Beleg von 1563 lautet:

Baltzhouer zinß zinstags post Katharine a. 1563 wurdt järlichen mit Kerb-
höltzern so sie über ire guter haben und ein Heimburger allwegen ein gegen
Kerbholtz hat, wölche sie gegen einander verlesen, verzinset uffobge-
melten tag einem Schafher oder Schreyber . . . von des Closters
Schwartzach wegen . . .

Das Kerbholz, mittelhochdeutsch kerbholz, auch kerfholz, ist ein Holz, in
das Kerben als Beleg für Schulden oder Guthaben eingeschnitten werden.
In unseren Belegen erscheint überwiegend die Form ,Kerweholz' neben
vereinzeltem ,Kerbholz'. Die Kerbhölzer wurden ,zwüfeltige', doppelt, ,ein
kerweholtz gegen dem andern' gehalten, auch ,gegen kerweholtz', Gegenkerbholz
, genannt. Inhaber der Kerbhölzer waren die ,erber lute', die ehrbaren
Leute, aus Balzhofen, auf deren Bitte die Zinserneuerung im Jahre
1431 zustande kam. Sie waren dem Kloster Schwarzach zinspflichtig. Die
Gegenkerbhölzer hatte der jeweilige Heimbürge in Verwahrung. ,Heimbür-
ge', in verschiedenen Formen auftretend, ist der Inhaber eines (ländlichen)
Gemeindeamts, dessen näherer Inhalt von Fall zu Fall bestimmt werden
muß; wohl meist ,Verwalter des Gemeindevermögens, Gemeinderechner'.
(Badisches Wörterbuch 2, S. 603 mit Belegen. - Schwäbisches Wörterbuch
3, Sp. 1365 f. - Lexer, Mittelhochdeutsches Handwörterbuch 1, Sp.
1216). Der Heimbürge, der im Auftrag des Klosters Schwarzach handelte,
hatte die Kerbhölzer gegeneinander zu halten, den fälligen Zins anzuschreiben
' und die Zinsen dem Kloster zu ,antwurten', abzuliefern. Der
Zins war zu leisten am ,Zystag nach sant katrinen tag', also an dem auf den
St. Katharinentag (25. November) folgenden Dienstag. Der Katharinentag
bedeutet ähnlich wie der Martinstag eine Wende des bäuerlichen Lebens;
der Tag galt als äußerste Frist für den Schluss der Viehweide, galt anderseits
als Beginn bestimmter Arbeiten.

Ausführlich sind die Regelungen beschrieben, die Personen betreffen, die
nicht am vorgeschriebenen Zinstag kommen konnten, oder wie im Falle
von Güterverkäufen, Wechsel von Gütern zu verfahren war.

Die Zeller Zinspflichtigen hatten dem Kloster Schwarzach jährlich eine bestimmte
Geldsumme und drei Viertel Hafer zu leisten, was aufgrund der
Kerbhölzer eingesammelt wurde.

Der Balzhofer Beleg von 1563 weist gegenüber 1431 keine Änderungen
im Gebrauch der Kerbhölzer und in den Zinsleistungen auf.

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