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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 66
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Reiner Vogt

das Recht, von Weihnachten bis zum Jörgentag (23. April) ihr Vieh auf den
Achermatten zum Hinterbann hin (Niederachern) weiden zu lassen (8)
(siehe nachstehender Dorfbuchauszug) und den Weg dorthin für drei Schilling9
jährlich zu benutzen (9). Bei diesem Teil der Bevölkerung handelte es
sich möglicherweise um die Angehörigen der Johannespfarrei, denn diese
war eines der so genannten „sieben Kirchspiele10" und demzufolge waren
deren Pfarrkinder bis weit in die Neuzeit hinein Markgenossen der Sasba-
cher bzw. Großweierer Mark, worauf auch Absatz 8 hinweist. In diesem
wurde auch das Recht auf Holznutzung in der Fautenbacher Mark geregelt.
Noch heute heißt als „Überbleibsel" aus dieser Zeit eine Enklave der Gemarkung
Oberachern inmitten der Fautenbacher Gemarkung „Mark" oder
„Markgut", an welchem die Oberacherner südlich des Mühlbaches bis gegen
Ende der Sechzigerjahre des letzten Jahrhunderts ein Marklos" erwerben
konnten.12

Weydtgang uf der Banmatten

(8) Es ist ouch Recht und ein Herkumen, das die von Obernacher,
was da sitzet under Weckersgassen, die hant nur Recht von Winach-
ten untz uff sant Jörgentag den Tag über zuo faren uff die Acherer
Muten mit jrm Viehe, uff die Siten gegen dem Hindernban, ...

Holznießung in der Vautenbacher Marckh um 3 pfen.

... und hant ouch Recht in den Walt zuo toubem Holtz in den Vog-
tenbacher Walt in der Marek, dar umb so git iedes Hus drig Pfendig
in die Marek under der egenanten Gassen alle lor.

Nach dem Jörgentag ordnete der Heimburger an, dass ein bestimmtes Gebiet
in Oberachern („von Weckersgassen unz an der Wissenfeit, und zue
der andern siten unz an Reinhartzgassen unz an Lübelinsjuch") eingezäunt
werden soll (10). Dieses lag möglicherweise im Bereich der Johannespfarrei13
und diente als Ersatz für die vorgenannten Achermatten. Falls diese
Order nicht innerhalb von acht Tagen erfüllt werden sollte, dann hatte der
Heimburger ein bestimmtes Pfandrecht. Dieser Absatz 10 ist ebenfalls ein
Hinweis über den Umfang seiner Polizeigewalt.

Weitere Rechte werden in den nächsten beiden Absätzen 11 und 12 genannt
. So das Weiderecht zwischen dem Acherner Gewann Gebhardswag
und dem Fautenbach (11) sowie das Zäunungsrecht zwischen der Vogelgesangsgasse14
und dem Augraben (12) in Oberachern - allerdings lag letzteres
in jenem Teil, der zur Stefanspfarrei gehörte.

Absatz 13 galt für das ganze Dorf und bestimmte, dass ein Dorfbewohner
eine Matte mit einer Fläche von max. 1 1/2 Tauen (= 36 Ar) nur einzäunen
darf, wenn er einen Wagen und einen Pflug besaß - weil deren Besitz
auch für das Dorf von Nutzen sein kann - und die Matte von schlechter
Bodenbeschaffenheit war („das da lit an eim nüttren").15 Wurde aber


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