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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 69
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Das Dorfbuch von Oberachern

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Wenn eine fremde Person gestorben war, galt dieselbe Regelung.
Gleichzeitig hatte der Bannwart die Aufgabe, von Haus zu Haus zu gehen
und zu gebieten, dass jeder ein Pfund Wachs mitzubringen hatte. Wurde
dieses Gebot nicht eingehalten, dann musste das Wachs trotzdem abgeliefert
werden und der Heimburger verteilte es unter den beiden Kirchen (27).

Gegen Ende dieses Teils der Dorfordnung wurden noch verschiedene
Bereiche des dörflichen Lebens geregelt. So war als erstes die Errichtung
eines Wasserabzweiges am Feldbach (Acher) wie auch am Mühlbach verboten
und wurde mit einer Geldbuße von fünf Schilling Pfennig bestraft
(29), weil die Gewässer Allmend, also Eigentum der gesamten Gemeinde,
waren. Auch hatte man deshalb keinen Anspruch mehr auf Gegenstände,
welche der Bach, z.B. bei Hochwasser, hinweggeschwemmt hatte (30).
Schließlich war es auch nur erlaubt, einem Fuhrmann während der Verrichtung
der bäuerlichen Arbeit einen Auftrag zu erteilen, wenn das Fuhrwerk
benötigt wurde oder dieser keine Ladung hatte (35).

Im Bereich des Eckerichs - der Schweinemast mit Eicheln oder Bucheckern
- traten wieder die unterschiedlichen Rechte der beiden Pfarreien
zu Tage. Ursache hierfür war erneut die Zugehörigkeit der beiden Kirchen
zu verschiedenen Markgenossenschaften. Während die Stefanspfarrei ursprünglich
mit einer eigenen Kirchspielsmark ausgestattet war, so gehörte
die Johannespfarrei weiterhin zur Sasbacher bzw. späteren Großweierer
Mark und hatte dadurch keine Rechte im Achertal außerhalb der eigenen
Gemeinde. So durften die Angehörigen der Johanneskirche und diejenigen
Dorfbewohner, welche nicht zu den Eckerern gehörten, das Feld und die
Weiden im Eichwald16 nicht das ganze Jahr benutzen, sondern erst wenn
die Eckerzeit im Herbst vorbei und die Zehntabgabe erfolgt war. Somit waren
die Angehörigen der Stefanskirche im Vorteil, weil die Eichelmast von
größter Bedeutung war (diese wird dadurch deutlich, dass es im Jahre 1492
zu Streitigkeiten zwischen Oberachern und Kappelrodeck um das Eckerrecht
in besagtem Eichwald gekommen war, welcher erst in einem Vergleich
zwischen den beiden Gemeinden geschlichtet werden konnte und
auch teilweise ins Dorfbuch eingetragen wurde).17 Möglicherweise als
Ausgleich für diese Benachteiligung hatten die Angehörigen der Johanneskirche
aber das Recht (ähnlich wie in der Mark —» Absatz 8) im Eichwald
für einen Jahresbetrag von drei Pfennig so viel Holz wie möglich zu machen
(32).18

Die Allmend war - entsprechend ihrer großen Bedeutung für das Dorf -
Gegenstand mehrerer Absätze. So war in Artikel 31 das Recht eines jeden
Dorfbewohners dokumentiert, den Heimburger und den Bauernzwölfer um
Holz oder etwas anderes aus der Allmend bitten zu dürfen, wenn er dies
benötigte. Später wurde die Anwendung dieses Rechtes ohne die Befragung
des Zwölfers nochmals nachdrücklich empfohlen (um eventuelle
Streitigkeiten innerhalb des Zwölfers zu vermeiden?). Ähnlich war dieser


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