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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 70
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Reiner Vogt

Sachverhalt geregelt, wenn das gesamte Dorf betroffen war. In diesem Fall
konnten sich Heimburger oder Bauernzwölfer in der Allmend alles nehmen
, was sie brauchten (33). Der Heimburger durfte aber zu keiner Entscheidung
gezwungen werden und niemand hatte das Recht, dem Dorf -
„auch mit dem Wissen und dem Willen des Heimburgers" - einen Schaden
zuzufügen (34).

In Artikel Nr. 36 war eindeutig geregelt, dass niemand Eigentum an der
Allmend haben konnte. Einem Nachtrag der Dorfzinsen von 1546 konnte
man aber auch entnehmen, dass es bei der Anwendung dieses Absatzes
auch Ausnahmen gab und Verstöße dagegen nachträglich genehmigt wurden
. Konkretes Beispiel ist die illegale Errichtung eines Backofens auf einem
Allmendgrundstück, für den acht Pfennig verlangt wurden, wenn er
nicht entfernt wurde. Je nach Grundstückslage wurde auch die Errichtung
von Gebäuden genehmigt - selbstverständlich gegen Bezahlung eines jährlichen
Zinses von bis zu 12 Schilling (Allmendzinsen 1607). Was die
Rotzen anbelangt, durfte auf einem brachliegenden Allmendfeld aber mit
Wissen und Zustimmung des Heimburgers und des Zwölfers eine Rötze errichtet
werden, wenn der Antragsteller einen untadeligen Ruf genoss. Die
Rötze blieb lebenslang im Besitz des Erbauers. Danach fiel sie an das Dorf
bzw. die Gemeinde (37) zurück. Wenn er aber die Rötze nicht notwendig
brauchte, dann konnte sie ein anderer für sich nutzen (38). Deshalb galt für
sämtliche Allmendrötzen des Dorfes auch die Vorschrift, dass sie nicht verpachtet
und auch niemandem verwehrt werden durften (39). Schließlich
mussten sämtliche Angelegenheiten, welche die Rotzen, Trotten und die
Allmend an sich betrafen, vom Bauerngericht verhandelt werden (40).

Das Gleiche galt für das Metzgen auf einem brachliegenden Allmendfeld
, nur hatte nach dem Übergang des Rechtes auf die Gemeinde keiner
der Erben ein Anrecht mehr darauf. Die Erlaubnis wurde damit begründet,
dass es so zum Vorteil des gesamten Dorfes war (41).

Der letzte Absatz dieses Teils der Dorfordnung beinhaltet das Recht der
Gemeinde Oberachern auf Errichtung von Laubenständen19 zum Verkauf
von Brot, Fleisch und anderen Waren (42). Dieser Absatz ist auch der erste
und älteste Hinweis darauf, dass Oberachern über ein Marktrecht (—> nähere
Einzelheiten diesbezüglich werden unter „Sonstige Vorschriften und Anordnungen
..." vorgestellt) verfügte.

Den Abschluss bildet der Beschluss der Dorfordnung durch den Gerichtszwölfer
des Landgerichtes Achern. Dieser lautet wie folgt:

Der Beschluß

(43) Kunt und zuo wissen ist aller menglich, als do vorgeschrieben
stat in dissem Buoch, das das ist gelesen und verhört voraller
menglich. Und daruff so hant die Zwelff ein verhotten Gericht gehebt
, und hant die Stück fürgenomen, der Heinbürg und die Zwelff,


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