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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 80
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Reiner Vogt

sigen Ordnung gefischt werden darf, und dass ein Verstoß dagegen unnachlässig
bestraft werden würde.

Genau vier Jahre und zwei Tage später, am Sonntag, den 9. Juli 1600,
war es notwendig geworden, die Fischereiordnung im Feldbach (Acher)
und im Mühlbach zu erneuern. So wurde bei einer Strafe von sieben Schilling
Pfennig festgelegt, dass weder Fremde noch Einheimische angeln, eine
Garnreuse einsetzen und das Wasser zurückstauen durften. Außerdem
wurde nicht zugelassen - wie auch schon 1574 teilweise angeordnet - bis
zu einen Angelhakenwurf von einem Steg, Uferflechtwerk oder einem Gitter
entfernt zu fischen oder eine Fischreuse einzusetzen. Es war allerdings
erlaubt, ab zwei Uhr nachmittags maximal sieben kleine Binsenreusen
oder einen Forellenkorb zu verwenden. Samstags durften zur Nacht hin gar
keine eingesetzt werden. Die Bedeutung dieser Neuregelung wird dadurch
erst deutlich, dass diese nicht nur - wie sonst üblich - vom Vogt unterschrieben
und genehmigt wurde, sondern auch der Bannwart bei dessen
Eid die Anweisung bekam, diese Verordnung zu überwachen und zu rügen.

Im selben Jahr, am 29. Juni 1614, wurde neben der Regelung der Geißenhaltung
auch die Fischereiordnung zum letzten Mal im Dorfbuch
niedergeschrieben. Wenn man die nachstehenden vier Absätze betrachtet,
muss ein sehr gravierender Missstand im Dorf geherrscht haben, dass auf
solche Art und Weise versucht wurde, diesen zu beheben:

1. Jeder Bürger, der fischen wollte, durfte nicht mehr als sechs Binsenreusen
einsetzen und - bei einer Strafe von sieben Schillingen - diese einem
anderen auch nicht wegnehmen.

2. Der Gerechtigkeit halber mussten sich Arme und Reiche - bei einer hohen
Strafe von einem Pfund - die ganze Woche lang vom Fischen mit
Netzen, Garnreusen und anderen Gegenständen enthalten. Jedem Bürger
, der einen Verstoß beobachtete und anzeigte, gebührten von der
Strafe zwei Schilling sechs Pfennig und dem Bannwart fünf Schilling!

3. Das Angeln war nur donnerstags (außer wenn Feiertag war) von morgens
nach dem Ave Maria bis abends zur Betglockzeit erlaubt. Verwendet
werden durften die Angeln, Fangschnüre und Netze aber nur, wenn
das Wasser nicht zurückgestaut wurde.

4. Zum Letzten durfte die Beute nicht außerhalb der Herrschaft verkauft
werden, sondern musste zuvor den Wirten und anderen, welche die Fische
benötigten, angeboten werden.

Sonstige Vorschriften und Anordnungen während der Amtszeit
von Vogt Witterstetter und seiner beiden Nachfolger

Mit dem Amtsantritt von Vogt Witterstetter im Jahre 1561 begann eine
neue Epoche der herrschaftlichen Verwaltung im Bereich des Gerichtes


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