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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 83
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Das Dorfbuch von Oberachern

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4 Schill. Pfen. Standtgeltt gebenn soll, so er aber nit will, so soll
man allwegenn vonn jedem ein Kreutzer gevortert und abgenomen
werden, (später hinzugefügt:) Deßgleichen soll es mit den Yßen und
Wurtz oder andern Kremern auch gehalten werden, so under Lauben
veil haben wollen.

Inhalt dieser Änderung von Pfingsten, den 12. Juni 1566, war unter anderem
die Festsetzung des jährlichen Standgeldes von vier Schilling Pfennig,
welches die Schuhmacher, die Eisen-, Gewürz- und anderen Händler zu
bezahlen hatten. Sollte sich jedoch einer von diesen weigern, das Standgeld
zu bezahlen, dann zog es die Gemeinde von jedem der restlichen
Händler ein. Die Konsequenz daraus war, dass die Händler Interesse daran
haben mussten, dass es keine „schwarzen Schafe" unter ihnen gab. Für die
Gemeinde war es von Vorteil, weil sie dadurch kein finanzielles Risiko hatte
und sie sich nicht weiter darum kümmern musste. Die ganze Sache wurde
somit zu einer internen Angelegenheit der Händler.

Was den Markt außerhalb der Laube anbelangte, war schließlich noch
festgelegt, dass jeder, der mit einem einachsigen Wagen („Karch"), Marktständen
usw. seine Waren „feil bieten" wollte, ebenfalls ein Standgeld bezahlen
musste - allerdings nur die Hälfte der Händler „unter der Laube":
und zwar entweder jährlich zwei Schilling Pfennig oder monatlich zwei
Pfennig.

Ackerrecht

Was die Ernte und das Einbringen derselben anbelangt, legten die Vögte
besonderen Wert darauf, dass die Ernte möglichst groß und nur unter geringen
Verlusten von ihren „Untertanen" eingebracht wurde - schließlich
hing davon die Höhe des zu entrichtenden Zehnts ab.

So war selbstverständlich - bei einer Strafe von fünf Pfund Pfennig -
nicht erlaubt, das Vieh auf ein eingesätes Feld zu treiben. Dies war erst
dann möglich, wenn kein Getreide mehr auf dem Acker stand und der
Zehnt abgegeben war (24. Juni 1574). Später - während der Amtszeit der
Vögte Adolff Markgraffe (1586-1589) oder Vogt Lic. Jur. Ludwig Christian
Ruschert (1590-1594)32 wurde diese Vorschrift noch durch den Zusatz
ergänzt, dass das Weiden der Pferde während der Ernte nur im Geschirr erlaubt
war, damit sie keinen Schaden anrichten konnten.

Außerdem durfte eine Öffnung am Rain nur aufgemacht werden, wenn
derjenige, der das Feld als letzter verlässt, diese wieder schließt. Wenn aber
noch Getreide auf dem Feld stand und dies nicht beachtet wurde, dann war
eine Geldbuße in Höhe von ebenfalls fünf Pfund Pfennig fällig (24. Juni
1574). Knapp zehn Jahre später, am 9. April 1584, musste der Sachverhalt
von Vogt Witterstetter neu geregelt werden, weil durch „Unfleiß" die Öff-


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