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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 88
(PDF, 145 MB)
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Reiner Vogt

Dass dieser Vergleich das Ausbleiben von Unstimmigkeiten nicht gewährleisten
konnte, belegt der Eintrag aus dem Jahre 1579, als sich der
Heimburger und der Bauernzwölfer in Beisein von Vogt Witterstetter in alten
Unterlagen vergewissert haben, dass jeder „Ausländer" (zu diesen gehörten
z.B. die Kappelrodecker und Sasbachwaldener als Untertanen der
weltlichen Herrschaft des Hochstiftes Straßburg), welcher der Oberacher-
ner Bauernschaft mit seinen Schweinen oder anderem Vieh im Allmendwald
zur Eckerzeit einen Schaden anrichtete, 13 Unzen Pfennig zu bezahlen
hatte.

Gemeindeweiden

Alle Nutzer der Gemeindewiesen waren verpflichtet, an den allgemeinen
Frontagen ihren Frondienst abzuleisten, sonst wurden sie mit einer Nachrüge
von zwei Schilling belegt (27. Dezember 1580).

Wasserrückstau in der Acher

Bei dem am 24. Juni 1588 (Singenten/Johannes der Täufer) abgehaltenem
Bauerngericht wurde vom Bauernzwölfer erkannt, dass kein Einheimischer
im Feldbach einen Wasserabzweig errichten darf, so wie es auch in der
Dorfordnung, Absatz 29, bereits festgelegt worden war. Wie in der Dorfordnung
auch, betrug die entsprechende Strafe fünf Schilling, wurde aber
später auf sieben Schilling erhöht.

Gänsehaltung

Dieser Sachverhalt wurde während der Amtszeit des bereits erwähnten
Vogtes Markgraffe geregelt, nachdem Gänse erhebliche Schäden angerichtet
hatten. Der entsprechende Dorfbucheintrag besagt, dass eine Strafe von
6 Schilling Pfennig bezahlt werden musste, wenn ein Gemeindeangehöriger
mehr als sechs Gänse hielt (1589).

Ährenlesen

Das Ährenlesen auf den Feldern wurde - bei einer Strafe von sieben Schilling
Pfennig - mit diesem Eintrag verboten. Wahrscheinlich galt dieser Abschnitt
aber nur für Grundstücke, welche auch der Herrschaft gehörten und
von den örtlichen Bauern in Fronarbeit bearbeitet werden mussten. Das
Ährenlesen auf den Feldern war deshalb nur den herrschaftlichen Mägden
und Knechten erlaubt. Hierbei handelt es sich um einen weiteren Nachtrag
aus der Amtszeit der Vögte Markgraffe oder Ruschert.


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