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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 90
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Reiner Vogt

turen, die im Dorfbuch ihren Niederschlag fanden. Von besonderer Bedeutung
ist aber die Vielzahl von Gewann- und Flurnamen, die zu einem großen
Teil heute gänzlich unbekannt sind. Einer davon - die bereits erwähnte
„Rodgasse" entlang der Gemarkungsgrenze zwischen Oberachern und
Achern - wird möglicherweise zu neuem Leben erweckt, denn der Heimat-
und Verschönerungsverein Oberachern hat bei der Stadt Achern den Antrag
gestellt, dass ein Neubaugebiet in unmittelbarer Nähe dieses uralten
Flurnamens nach ihm „An der Rodgasse" genannt wird. Dieses ist ein weiterer
Beleg für die große Bedeutung, welche das Dorfbuch bis in die heutige
Zeit haben kann.

***

Kurzer Hinweis zum ersten Teil der Dorfordnung in der letztjährigen
Ortenau:

In die Aufstellung der Fußnoten hatte sich der „Fehlerteufel" eingeschlichen
:

Fußnote Nr. 20 in der Aufstellung ist die Nr. 19 im Text. Außerdem: 21
= 20, 22 = 21, 23 = 22, 24 = 23. Die Fußnote Nr. 24 im Text ist überflüssig
. Fußnote Nr. 25 in der Aufstellung und im Text stimmen wieder überein
.

Anmerkungen

1 Vogt, Reiner: Das Dorfbuch von Oberachern (Teil 1). In: Die Ortenau 81 (2001),
129-146

2 siehe Beck, Eugen: Vom Hanfbau in Achern und Oberachern. In: 900 Jahre (Stadt)
Achern - (Gemeinde) Oberachern. Offenburg 1950: Beck, Eugen: Die Hänferordnung
vom Jahre 1578. In: Die Ortenau 33 (1953); Vogt, Reiner: Die Hänferordnung von
1578 und der Hantbau in Oberachern und Achern. In: Acherner Rückblicke 1 (2001)

3 Mone, Friedrich: Dorfordnung von Oberachern. In: Zeitschrift für die Geschichte des
Oberrheins (ZGO) 14 (1862)

4 Der Karlsruher Professor und Stadtbibliothekar i.R. Wilhelm Teichmann ließ 1934 eine
Abschrift anfertigen

5 Die Überschriften wurden wahrscheinlich von den österr. Vögten Adolf Markgraf
(1586-89) oder Lic. jur. Ludwig Christian Ruschert nachträglich ergänzt: die Artikel-
nummerierung gemäß Mone, Friedrich, s. Anm. 3

6 Einung = urspr. Vertrag zum Zwecke des Land- und Stadtfriedens, später bedeutete die
Einung die Autonomie bzw. Selbstverwaltung einer bestimmten Körperschaft, welche
aber mit der Zeit von der Herrschaft eingeschränkt wurde


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