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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 99
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Homberg zu Ende des 16. Jahrhunderts

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gen und Mißverständnisse aufkommen, hat Herr Ludwig, Herzog von
Württemberg und zu Teck, Graf zu Mömpelgard, den Rentkammerrat Isar
Schwartzen beauftragt, neben und mit Herrn Eberhard, Graf zu Tübingen,
Obervogt am Schwarzwald, auch Alexander Widmann, Untervogt zu Hornberg
, den Vertretern von Hornberg und den drei Amtsstäben, Bürgermeister
und Talvögten zu vereinbaren, in welcher Art und Weise der früher in
Übung gewesene Fron in die jetzige Neuerung einzuschreiben ist.

Obervogt, Kammerrat und Untervogt haben sich mit der Stadt und den
Vertretern der Stäbe gütig verständigt, auch die Untertanen waren für sich,
ihre Erben und Nachkommen darauf eingegangen, den Fron gutwillig zu
leisten. " Eine beachtliche Leistung, wie ich meine.

Demnach ist nicht auszuschließen, dass der zwischenzeitlich in Abgang
gekommene Fron Grund dafür war, dass die „Erneuerung Hornbergs" in
Auftrag gegeben wurde.

Aus weiteren Anmerkungen und Randbemerkungen im Lagerbuch 1590
geht hervor, dass wie zuvor geschrieben, bei der Abhandlung wichtiger
Angelegenheiten die gesamte Bürgerschaft hinzugezogen wurde, die bei
der rechtlichen Unterschriftsleistung durch Abgeordnete vertreten wurden.

Zum Amt Hornberg gehörten in diesen Zeiten die Stadt Hornberg als
Amtsstadt, die Stäbe Reichenbach, Gutach und Kirnbach und die nachfolgenden
, die in einem besonderen Teil beschrieben wurden, Stadt Schiltach,
Lehengericht zu Schiltach, der Tennenbronner und der Buchenberger Stab,
Sulgen mit Schönbronn, Peterzell und die Kastenvogtei St. Georgen. Dazu
in einem Gericht Weiler-Dorf, Burgberg, Erdmannsweiler, Hutzelberg und
Hurle.

„Herzog Ludwig von Württemberg war der oberste Richter und regierender
Herr zu Hornberg, der in der Stadt und dort auf beiden auf dem
Schloßberg liegenden Schlössern mit allen dazu gehörenden Gütern,
Zwing, Zehnt und Bann inne hatte, inbegriffen die alleinige Stockgerechtigkeit
(stock und galgen), alle Obrigkeit, Gebot und Verbot, hohe und niedere
Gerichtsbarkeit, Frevel zu strafen und zu gebieten, und sonst niemanden
anderes."

Wie dies alles auch vom Gericht und vom Rat der Gemeinde Hornberg
anerkannt wurde.

Folgender „Gemeiner Dienst und Fron" der Bürger Hornbergs und der
drei Stäbe Reichenbach, Gutach und Kirnbach ist im Lagerbuch 1590 festgeschrieben
:

1. Fronen an den Schlössern auf dem Schlossberg

a) Wenn die Herrschaft Württemberg einen neuen Hauptbau oder bei
den Schlössern neu bauen wollte, musste die Bürgerschaft zu Hornberg
, die kein Lastross besaß oder Söldner waren, desgleichen auch
die Söldner, Einwohner oder Taglöhner der Stäbe Reichenbach, Gut-


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