Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 107
(PDF, 145 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2002/0107
Homberg zu Ende des 16. Jahrhunderts

107

halten sollten. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sollen sich die
Hornberger mit anderen benachbarten Märkten vergleichen.

Das Hochgericht war im Wald oberhalb der Wegkreuzung vom Reichenbach
- zum Schwanenbachtal, „der Galgenbühl" genannt, wo auch eine
Marien-Kapelle stand.

Obwohl mit Simon Engelherr nur der Wirt des damaligen Gasthauses
„Zum roten Ochsen", später „Hotel Post" und Poststation, bekannt war,
darf man davon ausgehen, dass es weitere Gastgeber oder Gassenwirte zu
dieser Zeit schon gegeben hat.

Das belegt die Erhebung eines „Ungeldes", das im LGB 1590 wie folgt
beschrieben ist:

„Was an Wein oder Bier von Gastgebern oder Gassenwirten ausgeschenkt
wurde, davon gehört der Stadt Hornberg von jedem Ohm [Inhalt
72 Ltr. neues Landschenkmaß] dann zu Ungeld sechs Maß [9 Liter], so oft
dies ausgeschenkt wurde.

Dieses „Ungeld" hatten die Hornberger entsprechend ihrer Freiheiten
und Begnadigungen zur Erhaltung ihrer Stadt eingezogen und empfangen.
Sie mußten jährlich vor ihren vorgesetzten Ober- und Untervögten vom
Einkommen dieses Ungeldes, auch des zuvor beschriebenen Zolls, ordentlich
Rechenschaft geben, wie sie es bei der Stadt Gebäude verwendet hatten
, damit man wußte, wie es angelegt wurde. "

Auch waren Verstöße und Unrecht strafbar. Es heißt im LGB 1590:

„ Wenn einer den andern blutig schlug oder stach oder oben jämmerlich
riß zu Hornberg im Städtlein oder der durch Zwing und Bann zum Amt gehörig
, der verfiel der Herrschaft Württemberg mit drei Pfund und einem
Heller württembergische Währung. Was aber die kleinen Untaten betraf,
die die Bürger im Städtlein taten, also Strafen unter einem Pfund Freiburger
Währung, also 12 Batzen, die waren von alters her den Bürgern zu
Hornberg zum Einzuziehen belassen worden. Alle anderen Freveltaten und
Bußen wurden durch die Fürstliche Landesordnung in Stuttgart behandelt. "

Neben sechs Wohngebäuden standen in der Vorstadt am Bühl noch die
Pfarrkirche „St. Johannes", das Spital (Krankenhaus) der Stadt, das Gasthaus
zum „Roten Löwen", eine Schmiede und das Pfarrhaus. Um die Kirche
herum lag etwas erhöht der Gottesacker der Stadt mit einem „Beinhaus
".13

Die Herrschaft Württemberg hatte das Recht, die Pfarrei und die zwei Ca-
ploneien (Kapellen) - beim Hochgericht stand die erwähnte Marien-Kapelle
und auf der rechten Seite der Gutach, im heutigen Biergarten des Gasthauses
„Krokodil" die St.-Georgs-Kapelle - mit allen Rechten zu verleihen.

St. Johannes als Patron der Pfarrkirche zu Hornberg wurde mit zwei


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2002/0107