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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 109
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Hornberg zu Ende des 16. Jahrhunderts

109

Homberg, um 1600. Nach dem LGB von 1590, Wolfgang Neuß, Hornberg

„ Wenn über kurz oder lang einer oder mehrere von Hornberg oder aus
dem Amt in einen anderen Ort ziehen wollten und willens waren, sich dort
zum Wohnen niederzulassen, konnten sie mit ihrem Hab und Gut ausweislich
des Tübingischen Vertrages ungehindert hinziehen und waren jeglichem
frei und ohne allen Abzug und Entgelt. So aber der oder dieselben
nachher, oder sonst eine andere auswärtige Person, die der Herrschaft
Württemberg nicht mit Pflichten und Erbhuldigung verbunden ist, sei es
viel oder wenig, zu Hornberg oder im Amt erbt, war von allem, sei es von
Vater, Mutter, ihren Söhnen, Geschwisterkindern oder sonsten von anderen
Befreundeten beerbt, nichts ausgenommen, der Herrschaft Württemberg
den zehnten Pfennig für den Auszug auf und abzurechnen schuldig. Doch
mit dem Unterschied, wenn die ausziehende Person der Obrigkeit in Stadt
und Amt etwas vererbt hat, sich mit der Herrschaft Württemberg geeinigt
und verglichen hat, alle ihre Erbfälle, die aus ihrer Obrigkeit sind, an das
Fürstentum Württemberg abgegeben hat, sich frei von aller Abzugspflicht
bestimmen lassen, so sollen künftig der oder die Erbfälle aus Stadt und
Amt auch frei und ohne Auszugsbehinderung in die selbige Herrschaft hinausgelassen
werden. Doch muß eine solche Vergleichung zuvor bei der
fürstlichen Kanzlei geschehen, eingeschrieben und bestätigt sein."

Das LGB 1590 nennt folgende Handwerker: Schlosser, Roßler, Schuhmacher
, Haarschneider, Seiler, Metzger, Schmiede, Schneider, Mauerer,
Zimmerleute und natürlich Säger und Müller.

Hornberg war eine Stadt geworden, die sich sehen lassen konnte.


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