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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 173
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150 Jahre Friedenskirche Kehl

173

erreichte, beendete die Regierung schließlich die Auseinandersetzungen.
Das Staatsministerium legte in einer Entschließung vom 30. März 1837
fest, dass der Großherzogliche Fiskus in Stadt Kehl eine Simultankirche
mit vollständiger Einrichtung zu erbauen und daß die Erbauung dieser
Kirche sogleich zu beginnen habe. Voraussetzung war, dass sich die beiden
Kirchengemeinden auf einen Simultanvertrag einigten. Andernfalls sollte
es ihnen überlassen bleiben, ihre etwaigen Ansprüche auf dem Rechtswege
geltend zu machen. Die Entschließung verpflichtete die evangelische und
die katholische Kirchengemeinde, die Reparaturen an der Kirche und etwa
nötig werdende Neubauten auf ihre Kosten zu übernehmen. Das bedeutete
die Entlassung des Staates aus künftiger Baupflicht. Zur Gründung eines
entsprechenden Fonds wurde eine einmalige Einzahlung von 4.000 fl.
durch den Staat zugesagt.41

Um weitere Verzögerungen zu verhindern, gab das Innenministerium
der Gemeinde Kehl zu verstehen, man werde sich in keine weiteren Unterhandlungen
einlassen. Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, daß auch
Glocke, Turmuhr und Orgel auf Staatskosten angeschafft werden, wenn in
Bälde eine gütliche Übereinkunft zustande kommt.42 Kurz darauf, am 18.
November 1837, kam es im Rathaus von Stadt Kehl zu der namentlichen
Abstimmung über die Annahme der Regierungsentschließung und der Nutzungsvereinbarung
, wobei die Kirchengemeinden sich jeweils einfach mit
Ja oder Nein erklären mussten. Von den insgesamt 144 stimmberechtigten
Bürgern der Stadt (83 Protestanten, 61 Katholiken), waren 111 erschienen
(56 Protestanten, 55 Katholiken). Von diesen stimmten alle für die Simultankirche
und für die Vereinbarung.43

Die in der Versammlung einstimmig angenommenen Bestimmungen
über den Gebrauch der neu zu erbauenden Simultankirche zu Stadt Kehl
waren von einer Kommission, in der das Bezirksamt und die Domänenverwaltung
als örtliche Behörden und die städtischen Pfarrer beider Kirchengemeinden
vertreten waren, vorbereitet worden. In acht Artikeln waren detaillierte
Vereinbarungen wie beispielsweise über die Gottesdienstzeiten
getroffen worden, die in der Notkirche Konflikte ausgelöst hatten. Der alten
Streitfrage der Gleichberechtigung hatte die Kommission besondere
Bedeutung beigemessen. Deshalb stellte sie dem Vertrag im einleitenden
1. Artikel den Grundsatz der Gleichberechtigung voran: Beide Religionsteile
gestehen einander hinsichtlich des Gebrauchs der Simultankirche
gleiche Rechte zu.44

Im Unterschied zu dem Simultaneum von 1817 war das 1837 beschlossene
zeitlich nicht begrenzt. Insgesamt hat es in Baden seit dem 17. Jahrhundert
36 Simultaneen gegeben. 1909 waren es noch 26. In der näheren
Umgebung von Kehl gab es weitere Simultankirchen, beispielsweise in
Ichenheim, Friesenheim, Ottenheim und Schutterzell.45


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