http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2002/0364
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Klaus G. Kaufmann
Hirtrichtungsszene, Deckenrelief
in der Schlosskapelle im Schloss
Heiligenberg -
Repro Wilts, Donaueschingen
mehr gibt, den Scharfrichter, Henker oder Nachrichter, lateinisch carnifex
(wörtlich übersetzt: Fleischmacher) oder iugulus, d.h. Halsabschneider,
auch Züchtiger genannt.
Der erste geschichtlich fassbare Scharfrichter ist 1276 im Augsburger
Stadtbuch benannt, wobei dieser noch im Auftrag eines Privatmannes die
Hinrichtung vollzog.1 In der Mitte des 13. Jahrhunderts dürfte die Profes-
sionalisierung der Scharfrichter zu suchen sein. Davor mussten, je nach
Region, der jüngste Ehemann, der jüngste Ratsherr, ein Schöffe, verurteilte
Verbrecher oder viel früher die Geschädigten selbst Hand anlegen. Im Vollzug
der Blutrache taten dies auch Herrscher und Könige.2 Damals gab es
noch kein geschriebenes oder öffentliches Recht, das Allgemeinverbindlichkeit
genoss. Wohl gab es, um einige Rechtssammlungen zu nennen,
den Sachsenspiegel (um 1230), eine private Sammlung des Ritters Rep-
kow, den Schwabenspiegel (1275) oder die Brandenburgische Halsgerichtsordnung
, die gewisse Rechtsnormen beinhalteten. Größere Verbreitung
fand erst die „Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karl V." (1532),
die sog. Carolina (Constitutio Criminalis Carolina - CCC). In dieser wird
die Tortur (Folter) zur Wahrheitsfindung allgemein eingeführt, da ja ohne
Geständnis niemand verurteilt werden durfte. Dies führte leider dazu, dass
Geständnisse im wahrsten Sinne (Daumenschrauben, Spanische Stiefel) er-
presst wurden und viele Unschuldige, vor allen Dingen bei den Hexenprozessen
den Tod fanden. Zahlreiche der nachmalig mit dem Tode bedrohten
Taten konnten in der Frühzeit auch mit Geldbußen gesühnt werden.
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