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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 365
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Scharfrichter in der Ortenau - Spurensuche im 17. und 18. Jahrhundert

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In der Ortenau wird für Kork ein Wilhelmus carnifex, also ein Scharfrichter
, in einem Ortenauer Güterverzeichnis der Abtei St. Stephan in
Straßburg aus der Zeit um 1300 bis 1350 genannt.3

Ursprünglich war die „Hohe Gerichtsbarkeit" königliches Recht, das
dieser seinen Grafen, also den Vertretern des Königs, mit der Herrschaft
über ein Territorium verlieh (Blutbann). Diese übertrugen die Aufgaben
der Verwaltung, wie der Gerichtsbarkeit ihren Beamten, den Amtleuten,
welche die Grafen dann auch in „Malefizdingen" vertraten. Ausführendes
Organ war der Scharfrichter mit seinen Knechten.

Herrschaften mit Hochgerichtsbarkeit

Ganz oder teilweise lagen folgende Herrschaften, die die Hochgerichtsbarkeit
innehatten, im Bereich des Historischen Vereins für Mittelbaden,
der ja die Grenzen der historischen Ortenau überschreitet: Die Markgrafschaft
Baden-Baden, das Hochstift Straßburg, das Fürstentum Fürstenberg,
die vorderösterreichische Herrschaft Triberg, die württembergische Herrschaft
Hornberg, die Landvogtei Ortenau, die Herrschaften Hanau-Lichtenberg
, Geroldseck, Lahr-Mahlberg, die Reichsstädte Offenburg, Gengenbach
, Zell (die kleinste freie Reichsstadt im Reich), das freie Reichstal
Harmersbach und schließlich die Reichsritterschaft Ortenau.4

Wohnsitze von Scharfrichtern, deren Lebensumstände
und Erwerbsgrundlagen

Wenn sich auch nicht in jeder Stadt oder Gemeinde der genaue Standort
der Scharfrichterbehausung nachweisen lässt, so sind doch folgende Orte
als ehemalige Scharfrichterwohnsitze bekannt: Achern, Baden-Baden, Et-
tenheim, Gengenbach, Griesheim, Hausach, Hornberg, Kippenheim, Kork,
Lahr, Memprechtshofen, Oberkirch, Offenburg, Renchen, Seelbach(?),
Stollhofen und Triberg.

Meist wohnten sie außerhalb, vor den Mauern, was sich auf ihre „Infamie
" (Unberührbarkeit) ebenso beziehen kann, wie auf ihre Tätigkeit als
Abdecker (Schinder, Wasen- oder Kleemeister). Es dürfte allgemein bekannt
sein, dass Scharfrichter und auch andere Berufe einem besonderen
Verhaltenscodex unterworfen waren. Dieser war nicht überall und zu allen
Zeiten gleich. Wie Scharfrichter galten auch Badstuber, Barbiere, Aderlasser
, Zöllner, Müller, Spielleute, Schäfer, Hirten, sogar Chirurgen (hier sind
natürlich nicht die Chirurgen heutiger Qualifikation, sondern die damaligen
Handwerkschirurgen gemeint) zeitweise als „unehrlich", was aber
nicht heutiger Auffassung mit diebisch oder lügnerisch gleich gesetzt werden
darf. Es bedeutet vereinfacht, man besaß in der Ständegesellschaft ein
minderes Maß an Ehre, war von Bekleidung öffentlicher Ämter ausge-


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