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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 391
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Zur Geschichte der Uihrer Nachrichter und Wu.senmeisterei

391

Außerdem bat Georg Friedrich Heydenreich die Kammer um Nachlieferung
des ihm zustehenden Wagen Heus, das ihm durch die Änderung der
Herrschaft seit 1725 nicht mehr geliefert wurde.32

Die Herrschaft Nassau-Saarbrücken hatte sich trotz den Angeboten der
Scharfrichter Burkhardt in Kippenheim und Frank aus Straßburg für den
Inhaber des Lahrer Scharfrichter- und Wasenmeisterdienstes Georg Friedrich
Heidenreich ausgesprochen und dem Landschreiber die Anweisung
erteilt, ein Konzept zu erstellen für einen neunjährigen Dienstvertrag.33

Der Vertrag wurde festgelegt auf neun Jahre vom 1. Januar 1727 bis
Ende des Jahres 1735.

1. Für den Bestand müssen einmalig Hundert Gulden in guter Reichswährung
an die Hochfürstliche Admodiations-Kammer bezahlt werden.

2. Jährlich sofort zahlbar 15 Gulden Wasenzins, in vierteljährlichen Raten
mit drei Gulden, sieben Schilling und sechs Pfennigen die an die hiesige
Landschreiberei zu zahlen sind.

Die Herrschaft forderte von Heidenreich, dass die Abgaben pünktlich
bezahlt werden und dass er sich einer „Christlichen Lebensart" befleißigt.
Werden diese Punkte nicht eingehalten, fühlte man sich nicht mehr an den
Vertrag gebunden und das Amt kann ihm sofort entzogen werden.

Gebühren-Ordnung

Die Gebühren für Executionen wurden alten Rechnungen der Nassauischen
Herrschaft aus den Jahren 1630, 1631 bis 1664 entnommen.

Von folgenden Executionen zu thun, belohnet werden:
So jemand durch das Schwerdt vom Leben zum Todt

gerichtet würd 5 Gulden

Den enthaubteten auf den Kirchhof zu liefern 5 Gulden

Vor den Strick und Handschnür 5 Gulden

Mit dem Strang zu richten 5 Gulden

Eine Persohn zu rädern vor die Herzstöße 4 Gulden

von den Glieder und..... 4 Gulden

Den Cörpper aufs Rad zubinden und auszurichten 4 Gulden

für die Bande und Handschuhe - 5 Schilling

mit Ruthenaußzustreichen - 5 Schilling

an den Pranger stellen - 5 Schilling

Einer mit der Folter zu terrieren - 5 Schilling

zu torquieren - 5 Schilling

Wann die Folter angemacht und wieder abgethan

wird ohne daß die Execution einen Fortgang

gewinnt, auch - 5 Schilling


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