http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2002/0394
394
Helmuth Lehmann
Verlustig gemacht. Wasmaßen wir also in Vormundschaft nahmen Unserer
Pflegbefohlenen Beiden freundlich geliebten Söhnen und Prinzen Lbd. Ltd.;
Johann Georg Frank aus Straßburg bürdig und dessen Eheweib Maria
Elisabeth Frankin gebohrene Großholtzin bthanes Scharfrichter und
Waaßenmeister Ambt ersagten unserer Herrschaft Lahr und eingehörl. Orten
in Kraft dieser anderweit erblich verliehen haben; dergestalten und als
daß Sie und ihre Eheliche Leibes Erben absteigender Linie bei wohl gedachter
Scharfrichter als Waaßen Meister Ambt bißherigen Gebrauch und
observans nach vorstehen und verwalten, oder vorstehen und verwalten
lassen sollen insonderheit aber die in Rechtenerhandt und ihm aufgege-
benwerdende Executiones ordnungsmäßig und behörig vollziehen oder
woll-Ziehen lassen sollen, dargegen wir ihnen Erbbeständern außer früher
Wohnung welche die Stadt Lahr dem unfürderlichen Herkommen nach aus
ihren Mitteln in behörigen Standt zu unterhalten hat, wie nicht weniger
außer dem Genuß der zu diesem Ambt vor langen Zeiten hergehörigen
Güther auch über dieses Jährl. zu genießen habenden Einen Waagen Heu,
vier Clajfter Brennholtz wie auch nebst die gewöhnlichen personal freiheit
nachfolgende Executions Gebühr hiermit verordnen und
1. Bey Aufwartung bey einem Examine Einen Gulden
2. Vom würcklichen aufziehen der Folter von jeder Persohn Einen Gulden
15 Albus
3. Von einer Persohn an den Pranger zu stellen und des Landes zu
verweißen Drei Gulden
4. Von einer Persohn an den Pranger zu stellen und zu fustigiren Fünf
Gulden
5. Eine Persohn zu Brandmarquen Einen Gulden
6. Vor Naaß und Ohren abschneiden für jede Persohn Einen Gulden
7. Vor die Leiter ans Hochgericht zu schlagen wann der Maleficant
pardonniert würde Fünf Gulden
8. Eine Persohn mit dem Strang hinrichten Sieben Gulden 15 Albus
9. Vor Abnehmung eines Hingerichteten vom Hochgericht Drey Gulden
10. Vor Zuckung des Schwerdts wann der Maleficant begnadiget wird Fünf
Gulden
11. Vor würckliche Hinrichtung einer Persohn durchs Schwerdt Neun Gulden
12. Vor eine Persohn welche sich selbsten das Leben genommen hinaus zu
schleifen Sieben Gulden 15 Albus
13. Mit glünden Zangen eine Persohn zu pfetzen Einen Gulden
14. Vor mit Radbrechen von jeder Persohn Zehn Gulden
15. Einen Maleficanden lebendig zu verbrennen Zehn Gulden
16. Vors Viertheilen von einer jeden Persohn Fünfzehn Gulden
17. So einer eine bestialität begangen hätte der Thäter aber entwichen und
das vieh zu verbrennen oder zu vergraben Drey Gulden
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2002/0394