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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 396
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Helmuth Lehmann

von ohnfürdenklichen Jahren her hattende Schuldigkeit auf Ihre Kosten in
die hehörde herstellen laßen.

Ußingen den 31. Mai 1734

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Am 30. März 1735 schrieb Johann Georg Frank an seine Herrschaft, den
Markgrafen von Baden-Durlach, dass sein Vertrag für den Scharfrichterund
Wasenmeistersdienst, den er zusammen mit seinem Vetter Georg
Friedrich Frank in der Herrschaft Hachberg in Teningen hat, demnächst
auslaufe und dieser das Amt allein weiter führen wolle. Er selbst hat das
Scharfrichter- und Wasenmeister-Amt in Lahr von der Herrschaft Nassau-
Usingen als Erblehen erhalten. Er hätte sich schon früher darum beworben,
es aber nicht erhalten können. Er bittet seine Hochfürstliche Durchlaucht
um Verständnis für seine Bewerbung und seine neue Stelle.39

Bisher hatte man den Eindruck, dass Johann Georg Frank mit Einverständnis
der Lahrer Herrschaft durch die Landschreiberei ordnungsgemäß
in sein Amt eingeführt worden ist. Im August 1735 schrieb Johann Georg
Frank nach Usingen, dass er das Scharfrichter- und Wasenmeistersamt
noch nicht übernehmen konnte, da Georg Friedrich Heidenreich immer
noch im Amt sei, und bat um Unterstützung, dass er ohne Zeitverlust seinen
Dienst antreten könne. Als Anlage legte er seinem Brief eine Abschrift
der herrschaftlichen Anordnung für die Übergabe des Erblehens bei.40

Die Regierung in Usingen teilte der Landschreiberei ihr Unverständnis
mit, dass die Übergabe des Scharfrichterlehens immer noch nicht geregelt
ist, und bat um einen Bericht.41

Amtschreiber Johann Georg Clemm teilte mit, dass der Auftrag für die
Übergabe weitergegeben wurde, aber Georg Friedrich Heidenreich sich
weigert, das Amt aufzugeben.42

Die Herrschaft in Usingen teilte dem Oberamt Lahr mit, dass sie in aller
Freundschaft erwartet, dass der Fall schnellstens gelöst wird.43

Inzwischen hatte Georg Friedrich Heidenreich in einem ausführlichen
Brief an die Durchlauchtigste Fürstin in Usingen Protest eingelegt und in
einzelnen Punkten dargelegt, warum er nicht bereit sei, sein Erblehensamt
niederzulegen.

A. Es wurde ihm am 19. November 1732 das Erblehen von der Herrschaft
für sich, seine Frau und seinen ehelichen Kindern schriftlich zugesprochen
gegen die Summe von 100 Gulden. Darin wurde ihm zugesagt,
dass die Herrschaft sich verpflichtet, das Lehen gegen jeden zu schützen
. Er hatte das Lehen auch erhalten in Erinnerung an seine Eltern
und Voreltern, die das Lehen bereits mehr als 150 Jahre in Besitz hatten
. Dessen ungeachtet wurde ihm im vergangenen Juli völlig unvorbe-


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