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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 406
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Helmurh Lehmann

Am 12. September 1834 starb Carl Friedrich Frank im Alter von 56 Jahren
. Sein Schwager, der Rebstockwirt Karl Linck, schrieb am 8. August
1836 als Pfleger der vier Frank-Kinder an das Lahrer Oberamt und bat darum
, dass sein Pflegling Friedrich Ferdinand Frank, der in Karlsruhe die
Tierarztkunde erlernt hatte, auch mit dem Wasenmeisterlehen zu betrauen.
Bei Überschreibung des Lehens auf alle Geschwister wäre der Erb-Canon
zu hoch.73

Das Oberamt gab die Bitte weiter mit dem Hinweis, dass die Witwe das
Wasenmeistersamt so lange weiterführt, bis der älteste Sohn die Volljährigkeit
erreicht hat.74

Am 11. Oktober 1836 unterschrieb Carl Linck den Erblehensvertrag für
seinen Neffen. Er unterzeichnete die Bestätigung mit Unterschrift und Siegel
des F. Frank. Der Lehensbrief hat denselben Text wie die Vorigen.75

Friedrich Ferdinand, geb. am 11. Januar 1816, war das achte Kind des
letzten Scharfrichters Karl Friedrich Frank und seiner Ehefrau Caroline
Dorothea Link. Er heiratete am 7. Oktober 1839 die Karoline Albertine
Heist aus Lahr. Das Ehepaar hatte 13 Kinder, von denen acht im Kindesalter
starben. Er führte die Tierarztpraxis seines Vaters weiter und betrieb
außerdem die Wasenmeisterei. Er war Mitglied des großen Ausschusses im
Lahrer Gemeinderat und starb am 20. Dezember 1867 in Lahr.

Im April 1840 erläuterte die Regierung des Mittel-Rheinkreises in Rastatt
Friedrich Ferdinand Frank, dass der Satz im Erblehenbrief „versehen
und verwalten oder versehen und verwalten lassen" heißt, dass der Erbbeständer
„ohne Landesherrlichen Consens sein Erblehen vorher einem Anderen
übertragen noch verkaufen darf. Der minderjährige Frank hatte aller
Wahrscheinlichkeit nach versucht, seinen Dienst vorübergehend ohne Einwilligung
der Herrschaft zu vergeben. Außerdem wurde in diesem Schreiben
vermerkt, dass sich eine Verpachtung nur auf den Dienst und nicht auf
die Liegenschaften bezieht. Die Verpachtung an einen Dritten kann geschehen
, wenn er nachweisen kann, dass er den Dienst nicht selbst erfüllen
kann. Die daraus entstehenden Unkosten sind von ihm zu tragen.76

Am 24. April 1852 starb Großherzog Leopold nach schwerer Krankheit.
Der Erbprinz Ludwig II. war unheilbar krank und nicht regierungsfähig,
dadurch wurde 1856 der zweite Sohn Friedrich I. Thronfolger.

Der auf Großherzog Leopold ausgestellte Lehensbrief des Friedrich Ferdinand
Frank war damit aufgehoben und musste bei Großherzog Friedrich
neu beantragt werden. Dieser wurde ihm gegen Unterschrift und Siegel am
27. Juni 1857 zugestellt.

Obwohl die Scharfrichterei keine Rolle mehr spielte, wurde sie im Text
des Lehenbriefes immer noch erwähnt.77

Nicht unerwähnt sollte ein Streitfall bleiben, den die Regierung in
Karlsruhe 1857 schlichten musste. Der Wasenmeister Frank stritt gegen
den Wasenmeister Burkhardt aus Steinbach wegen Gewerbe-Beeinträchti-


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