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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 488
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Ludwig Uibel

der Rechtsgleichheit mit den Christen, nur, wenn sie bereit sind, diesen in
sittlicher Bildung gleich zu kommen allgemein bemüht sind."

Das war vom Gesetzgeber durchaus ernst gemeint. Man denke an die
Vorbehalte des liberalen Abgeordneten Karl v. Rotteck, Freiburg, in den
Landtagen 1831 bis 1833. Es bedurfte noch des Meinungsbildungsprozesses
von einem halben Jahrhundert (1862), bis die Mehrheit der Abgeordneten
sich Lessings Überzeugung zu eigen gemacht hatten (Symbolfigur
: Nathan der Weise).Ia

Im Jahre 1828 wurde durch das Gesetz vom 14.5.18282 die rechtliche
Stellung der Israeliten in der Gemeinde neu geregelt: „Diejenigen festen
Abgaben, welche die Juden infolge ihrer Religionseigenschaft gegenwärtig
noch entrichten müssen, werden vom 1.6.1828 an aufgehoben. Dagegen
sind sie vom 1.6. 1828 an allen Gemeindelasten in gleichem Maße wie die
christlichen Gemeindeglieder unterworfen."

Wahrscheinlich haben die israelitischen Neubürger in jener Zeit auch
das Recht auf den Bürgernutzen erhalten, von dem später noch viel die
Rede sein wird.

Am 23. April 1832 wurde ein Gesetz in Kraft gesetzt, das den Erwerb
des Bürgerrechts regelte.3 Doch die Erwartungen der Israeliten wurden
nicht erfüllt. Denn im § 54 dieses Gesetzes wurde festgeschrieben:

„In Bezug auf die bürgerlichen Rechte der Israeliten findet weder das
gegenwärtige noch das Gesetz über die Gemeinden eine Anwendung. Es
bleiben daher die bestehenden Gesetze hinsichtlich ihres Rechtsverhältnisses
zu den Gemeinden in Kraft. "

Erst im Jahre 1862 erfolgte im Gesetz vom 4. Oktober4 die Festlegung
der Gleichberechtigung der Konfessionen. Nach § 2 dieses Gesetzes erhalten
die israelischen Schutzbürger das Gemeindebürgerrecht und, wo es
noch nicht geschehen ist, können sie den Bürgernutzen erhalten.

Das Schulzimmer und die Bauvorschriften (1843-1869)5

Die israelitische Gemeinde Lichtenau beschäftigte einen Lehrer, der ihren
Kindern in seinem Haus Religionsunterricht gab. Der Unterricht in den
übrigen Schulfächern erfolgte seit 1809 zusammen mit den christlichen
Schülern, so dass in Lichtenau die Gemeinschaftsschule schon vorweggenommen
war. Während des ganzen Jahrs 1843 beschäftigten sich alle beteiligten
Ämter mit der Problematik dieses Schulzimmers. Den Auftakt
machte der Bezirksarzt (Physikus) am 3.3.1843: Dieser beklagte den
höchst mangelhaften und ungenügenden Zustand des „israelitischen Schulareals
". Das Bezirksamt sollte prüfen, ob diese Zustände den Vorschriften
des § 78 des Volksschulgesetzes entsprächen, ob für die Schule ein Neubau
notwendig sei oder ob durch Mieten eines Lokals die gerügten Mängel be-


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