Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 547
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Das Steuermannswesen vor der Rheinkorrektion

547

2. Aus einem Hafen nur mit Genehmigung der Hafenpolizei abfahren.

3. Soll das Schiff und die Güter behutsam begleiten.

4. Der Steuermann darf das Ruder nie verlassen. Beim Landen ist darauf
zu achten, daß das Schiff gut verankert ist.

5. Gegen Unfug, gute Sitte und Ehrbarkeit, anstössige Unordnung auftreten
.

6. Mit gutem Beispiel vorangehen, sich eines nüchternen Lebenswandels
befleißigen.

7. Schiffsleuten mit Bescheidenheit begegnen.

8. Sich mit dem festgelegten Steuerlohn begnügen.

9. Keinen unnötigen Aufenthalt veranlassen (Strafe!).

10. Beschweren, wenn bei Bergfahrten zu wenig oder zuviel Pferde verwendet
werden.

11. Nach jedem Hochwasser und Eisgang ist die Fahrtstrecke mit einem
kleinen Nachen zu befahren und genau feststellen, ob sich Änderungen
im Strom oder auf dem Leinpfad ergeben haben und diese der Behörde
anzeigen. Die Ausgaben der Untersuchung werden erstattet. Der oberrheinische
Steuermann ist gehalten, jedesmal vor der Abfahrt die Strecke
, die er befahren will, mit einem kleinen Nachen zu untersuchen.

12. Er soll, wenn er etwas der Schiffahrt Hinderliches oder Gefahrdrohendes
entdeckt, Anzeige machen.

13. Die Steuerleute haben das Monopol, geladene Schiffe auf ihrem Distrikt
zu steuern.

14. Das Schiff nicht zu sehr beladen, damit sie das Schiff auf Distanz halten
können.

15. Neu angehende Steuerleute sollen nur als 2. und 3. (Steuerleute) mitfahren
.

16. Der Schiffer muß für die hinlängliche Mannschaftsbespannung sorgen
und auch dafür, daß der Mannschaft ihre Unterhaltungsmittel zu seiner
Zeit verabreicht werden, um sie, ihre Schuldigkeit zu tun, auffordern zu
können.

17. Die Schiffsherrn sollen durch ihr Betragen keinen Anlaß zu Unordnung
geben, die Schiffsmannschaft nicht zu gerechten Beschwerden reizen.

18. Beschwerden der Schiffsmannschaft gegen den Schiffsherrn beim Vorstand
anbringen.

19-21. Die Schiffsmannschaft soll auf das Geschirr achten und sich nicht
an den Kaufmannsgütern vergreifen. Solches wird den einschlägigen
Behörden zur strengen Strafe übergeben.

Unterschrieben von: David Rohr (Schiffahrtsdeputierter),
Abraham Wolffsen., Abraham Wolffjun., Georg Heck, Martin Meier


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