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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 548
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Ludwig Uibel

Obiger Entwurf hatte 1816 wohl keinen rechtsverbindlichen Charakter
erhalten, sonst hätte die zuständige Behörde nicht 1820 einen ziemlich anders
formulierten Entwurf vorgelegt. Diese staatliche Haltung hatte sich
offenbar 1835 geändert, als Freistett aufgefordert wurde, eine Abschrift
des Entwurfs von 1816 vorzulegen. Man hatte sicher erkannt, dass beide
Vorschläge sich vorzüglich ergänzen.

Der eben angeführten Abschrift war noch eine Tabelle des Steuermannlohns
beigegeben, wie sie nachstehend wiedergegeben wird:

Freistett-Neuburg von einem Schiff mit 2000 Zentner und mehr 18 Gulden

2. Steuermann 12 Gulden

3. Steuermann 6 Gulden



1000 Zentner 1. Stm.

2. Stm.

500 Zentner 1. Stm.

2. Stm.

12 Gulden
8 Gulden
8 Gulden
5 Gulden

Neuburg-Germersheim

2000 Zentner 1. Stm.
1000 Zentner 1. Stm.

8 Gulden
7 Gulden

Schröck-Mannheim

1000 Zentner und mehr
unter 1000 Zentner

15 Gulden
12 Gulden

Schröck bis Freistett

2000 Zentner und mehr
1000 Zentner und mehr
500 Zentner und mehr

20 Gulden
13 Gulden
10 Gulden

Wie - leider - zu erwarten war, bekam der Freistetter Entwurf nicht die
staatlichen Weihen. Denn das badische Finanzministerium schickte - datiert
mit dem 1. Juni 1821 - dem Kinzigkreis einen eigenen Entwurf mit
der Auflage, denselben der versammelten Freistetter Schifferschaft und
den Steuerleuten vorzulegen und den Vollzug nach Mainz (Generalschiff-
fahrtskommission!) zu melden.

Wegen der Vollständigkeit dieses Entwurfs und seines amtlichen Charakters
, sei er nachfolgend ausführlich wiedergegeben:


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