http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2002/0548
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Ludwig Uibel
Obiger Entwurf hatte 1816 wohl keinen rechtsverbindlichen Charakter
erhalten, sonst hätte die zuständige Behörde nicht 1820 einen ziemlich anders
formulierten Entwurf vorgelegt. Diese staatliche Haltung hatte sich
offenbar 1835 geändert, als Freistett aufgefordert wurde, eine Abschrift
des Entwurfs von 1816 vorzulegen. Man hatte sicher erkannt, dass beide
Vorschläge sich vorzüglich ergänzen.
Der eben angeführten Abschrift war noch eine Tabelle des Steuermannlohns
beigegeben, wie sie nachstehend wiedergegeben wird:
Freistett-Neuburg von einem Schiff mit 2000 Zentner und mehr 18 Gulden
2. Steuermann 12 Gulden
3. Steuermann 6 Gulden
1000 Zentner 1. Stm.
2. Stm.
500 Zentner 1. Stm.
2. Stm.
12 Gulden
8 Gulden
8 Gulden
5 Gulden
Neuburg-Germersheim
2000 Zentner 1. Stm.
1000 Zentner 1. Stm.
8 Gulden
7 Gulden
Schröck-Mannheim
1000 Zentner und mehr
unter 1000 Zentner
15 Gulden
12 Gulden
Schröck bis Freistett
2000 Zentner und mehr
1000 Zentner und mehr
500 Zentner und mehr
20 Gulden
13 Gulden
10 Gulden
Wie - leider - zu erwarten war, bekam der Freistetter Entwurf nicht die
staatlichen Weihen. Denn das badische Finanzministerium schickte - datiert
mit dem 1. Juni 1821 - dem Kinzigkreis einen eigenen Entwurf mit
der Auflage, denselben der versammelten Freistetter Schifferschaft und
den Steuerleuten vorzulegen und den Vollzug nach Mainz (Generalschiff-
fahrtskommission!) zu melden.
Wegen der Vollständigkeit dieses Entwurfs und seines amtlichen Charakters
, sei er nachfolgend ausführlich wiedergegeben:
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2002/0548