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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 561
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Das Steuermannswesen vor der Rheinkorrektion

561

Die Rheinpatentverordnung vom 15. Dez. 1997?
Ihr § 1.03 Nr. 1 dekretiert:

Wer auf dem Rhein ein Fahrzeug führen will, bedarf eines Rheinpatents
nach dieser Verordnung für die jeweilige Fahrzeugart und -große sowie für
die zu durchfahrende Strecke.

Der Schiffsgröße angepasst werden zwei Patente erteilt:

1. Das Große Patent. Es berechtigt zur Führung aller Fahrzeuge.

2. Das Kleine Patent. Es berechtigt zur Führung eines Fahrzeugs unter 35
Metern Länge und zur Führung eines Passagierfahrzeugs mit nicht mehr
als 12 Fahrgästen.

Es gibt besondere Patente zur Führung von Sportbooten, Behördenbooten,
Feuerlöschbooten. Keine Fahrerlaubnis benötigen die kleinen Wasserfahrzeuge
unter 15 Metern Länge (Ruderboote, Segelbotte, Motorboote mit einer
Antriebsleistung unter 4 PS).

Die Liste der Anforderungen an einen Bewerber eines Rheinpatents ist umfangreich
:

1. Erfahrung in der Rheinschifffahrt (in Dienstjahren).

2. Körperliche Tauglichkeit wird verlangt. Eine ärztliche Untersuchung
mit einem ausführlichen ärztlichen Zeugnis wird verlangt.

3. Die geistige Befähigung wird durch eine gründliche, fachliche Prüfung
festgestellt.

4. Ein guter Leumund ist Voraussetzung.

Lotse = Steuermann der Sonderklasse 4

In der Mitte des 19. Jahrhunderts, als sich einige Staaten aus der Kontrolle
des Steuermannwesens zurückzogen, bildete sich eine Gruppe von Steuerleuten
heraus, die auf die Bitten der Schiffsführer hin an besonders gefährlichen
Stellen das Steuerruder übernahmen. Diese Berufsgruppe konsolidierte
sich zur Gruppe der Lotsen. Ihre Mitglieder verfügten über ein überdurchschnittliches
Maß an Berufserfahrung und Fahrgeschicklichkeit. Als
der Staat sich wieder stärker in das Steuermannswesen einschaltete, institutionalisierte
er diese Berufsgruppe und schuf für ihre Mitglieder das Lotsenpatent
. Der Erwerb dieses Patents setzte den Besitz des Großen Patents
voraus. Nach der Bundesverordnung vom 18. Juni 1956 musste ein Steuermann
, der das Lotsenpatent erwerben wollte, darüber hinaus noch folgende
Fakten nachweisen:


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