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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 571
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Der Rheineinbruch von 1813 bei Graueisbaum

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Murgkreis die Zahlung dieser Schadenssumme verlange. Der Stadtbürgermeister
Dietrich von Lichtenau autorisierte den Stabhalter Hansel, „den
letzthinigen Schaden auf dem Rechtsweg von denjenigen zu fordern, die die
Verspätung der Ulmer Dammarbeiten verschulden"'. Am 22. September
1813 bittet deshalb das Bezirksamt Rheinbischofsheim um Auskunft,
„welchem Individuum der Beschluß des Innenministeriums vom 15. März
1813, nach dem der Damm noch vor dem Sommerhochwasser hätte hergestellt
werden sollen, die Ausführung übertragen worden sei und ob dieser
oder sonst wer die Schuld an der Verzögerung der Arbeit hat". Der Hinweis
des Bezirksamtes an den Kinzigkreis wegen der Entschädigungsforderung
der Gemeinde Graueisbaum ist offenbar von diesem an den Murgkreis
weitergeleitet worden. Dieser reagierte verschnupft und meinte, er
brauchte nicht vom Bezirksamt Rheinbischofsheim an Graueisbaum erinnert
zu werden. Diese Gemeinde möge sich an das Bezirksamt Schwarzach
wenden. Die Reaktion des Murgkreises lässt an das Sprichwort denken
: „Getroffene Hunde bellen."

Am 13. Oktober 1813 entschloss sich das Bezirksamt Rheinbischofsheim
, die Entschädigungssache von Graueisbaum im Auftrag des Kinzigkreises
direkt beim Bezirksamt Schwarzach zu betreiben. Der Murgkreis
schaltete sich aber ein und lehnte jede Forderung ab. Nachdem seit dem ersten
Versuch der Gemeinde Graueisbaum, eine Entschädigung für die verdorbenen
Feldfrüchte zu erhalten, zehn Monate vergangen waren und sich
nichts getan hatte weder von Seiten des Bezirksamtes Schwarzach noch
sonst woher, entschloss sich Stabhalter Hänsel, den Rechtsweg zu beschreiten
. Da aber die Gemeinde so arm war, dass sie sich keinen Rechtsanwalt
leisten konnte, wandte er sich am 12. Juli 1814 an das Bezirksamt Rheinbischofsheim
mit der Bitte, einen „Armenanwalt" (ex officio) zu ernennen.

Am 14. Juli 1814 lehnte das Hofgericht Rastatt die Forderung nach einem
Anwalt ex officio ab. Vielleicht machte sich das Gericht die Auffassung des
in derselben Stadt amtierenden Murgkreises zu eigen, dass keine staatliche
Stelle an dem Hochwasser schuld wäre und dass deshalb der Rechtswg unnötig
sei.

Am 16. November 1814 nahm der Kinzigkreis einen zweiten Anlauf
und beauftragte abermals das Bezirksamt Rheinbischofsheim, beim Bezirksamt
Schwarzach die Entschädigung Graueisbaums zu betreiben und in
14 Tagen zu berichten, „in welchen terminis die Sache stehe". Das Bezirksamt
Schwarzach wies darauf hin, dass das Hofgericht Rastatt die Stellung
eines Armenanwalts abgelehnt habe und bittet um weitere Weisung.
Jetzt machte der Stabhalter den riskanten Schritt und nahm einen Anwalt
auf Kosten der Gemeinde. Er beauftragte den Rastatter Anwalt Krapf mit
der Wahrung der Grauelsbaumer Interessen. Dieser bat am 5. Januar 1815
beim Bezirksamt Rheinbischofsheim, ihm Akteneinsicht zu verschaffen.
Diese Bitte veranlasste den Kinzigkreis am 11. Januar 1815, Rheinbauin-


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