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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
83. Jahresband.2003
Seite: 50
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Eugen Hillenbrantl

in der Herrschaftsbildung spielte, betonte aber, dass daraus nur dann Herrschaftsrechte
erwuchsen, wenn der Grundeigentümer eine besondere Standesqualität
besaß: „Der Adel, geistlich wie weltlich, erwarb jene Rechte
nicht deshalb, weil er großer Grundbesitzer war, sondern vermöge seiner
politischen Stellung neben dem König."12

Die Auseinandersetzung zwischen der klassischen Theorie der „Gemeinfreien
" und der Adelsherrschaftstheorie ist bis heute noch nicht abgeschlossen
. Es besteht jedoch weitgehende Übereinstimmung, dass Grundherrschaft
mehr ist als das Verfügungsrecht über Grund und Boden und
dass die Herrschaft über Menschen historisch primär war. Mangel an Land
gab es ja nicht, wohl aber an Menschen, die es bebauen konnten.

Die frühmittelalterliche Grundherrschaft entwickelte sich durch Verteilung
des unbebauten oder beschlagnahmten Landes durch den König bzw.
dessen Führungsschicht, den Adel. Auch das Kloster Gengenbach verdankte
sein Fundationsgut einer Adelsgruppe, die im Auftrag des Königs das
rechtsrheinische Gebiet in die fränkische Herrschaft integrierte und mit
Gengenbach einen wichtigen Stützpunkt für das Vordringen der Franken
entlang der alten Kinzigstraße errichtete. Von hier aus konnte der Raum
durch die Mönche gesichert und weiter erschlossen werden. In unserem
Zusammenhang interessiert das Kloster also nicht als geistliches Zentrum,
was selbstverständlich auch ein zentrales Thema ist, sondern das Kloster
als Wirtschafts- und Verwaltungszentrum. Die erwähnte Papsturkunde von
1139 spricht zwar von dem Wunsch der Mönche, ihre aufrichtige Frömmigkeit
(devocionis sinceritas) zum Leuchten zu bringen, im weiteren Urkundentext
ist aber nur noch von deren Besitz und Gütern (possessiones et
bona) die Rede. Erstmals wird für uns in dieser Zusammenfassung der umfangreiche
Vermögenskomplex der Abtei Gengenbach fassbar.

Verwaltet wurde er in der klassischen Form der „Villikation"13. Sie lässt
sich in zwei Teile gliedern: Ein erster Bereich umfasste das vom Kloster in
Eigenbetrieb bewirtschaftete Herren- oder Salland, das jeweils um einen
zentral gelegenen Fron(= Herren)-Hof gruppiert war. Dieser Hof wurde
von einem Maier geleitet; er war zuständig für das dazugehörige Hofgesinde
, „des gotzhus lüte". Sie gehörten zur „Familia" des Klosters und standen
demnach in persönlicher Abhängigkeit, also in der Leibherrschaft, die
sie in dreifacher Weise „unfrei" machte: 1. in der Beschränkung der Freizügigkeit
, wie sie uns heute im Artikel 11 des Grundgesetzes garantiert ist
(wobei auch hier Einschränkungen möglich sind, etwa bei unzureichender
Lebensgrundlage oder zur Abwehr drohender Gefahren); 2. in der Beschränkung
des Erbrechtes, das uns heute der Artikel 14 des Grundgesetzes
gewährleistet, ebenfalls mit dem Vorbehalt, dass Inhalt und Schranken
durch die Gesetze bestimmt werden. Für die Klosterhörigen wurde sie in
der Regel spürbar durch eine Abgabepflicht der Hinterbliebenen in der
Form des besten Stück Viehes („Besthaupt") oder des besten Gewandes


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