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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
83. Jahresband.2003
Seite: 52
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Eugen Hillenbrand

men und die Sicherheit eures Klosters kümmern muss." Ausdrücklich aber
war diese Rechtsposition auf den elsässischen Besitz beschränkt, die Orte-
nau blieb folglich davon ausgenommen. Nur eines galt für den gesamten
Klosterbesitz: „Kein Richter oder sonst eine rechtsweisende Gewalt (iudex
vel iudiciaria potestas) darf es wagen, über euch und das Kloster, über eure
Kirchen mit den dazugehörigen Siedlungen und über die Menschen, die
als Freie oder Unfreie auf dem Klosterbesitz leben, irgendwelche rechtswidrigen
Verfügungen zu erlassen und euch durch Steuern oder ungerechte
Urteile zu belasten."

Adressaten des Verbots waren natürlich auch die Grafen der Ortenau,
denen der König die Verwaltung des ortenauischen Reichsgutes übertragen
hatte. Denn damit verbunden war auch die Vogtei des Gengenbacher Klosters
. Sie lag bis 1218 in den Händen der Zähringer als der mit Abstand
mächtigsten Familie dieses Raumes. Nach deren Aussterben übernahmen
staufische Beamte diese Aufgabe. Eines, vielleicht sogar das wichtigste ihrer
Verwaltungszentren war die Burg Ortenberg am Ausgang des Kinzigtals
, sozusagen im Blickfeld des Klosters.17 Ein Gengenbacher Mönch
überlieferte uns auch den Namen des obersten Verwaltungsbeamten und
bezeichnete diesen „Herrn von Bodman" als Richter seines Klosters, judex
noster)% Kaum war Rudolf I. von Habsburg im Oktober 1273 zum deutschen
König gewählt und gekrönt, begann er damit, die Macht- und Existenzgrundlage
seiner Herrschaft neu zu ordnen, indem er die Güter, Einkünfte
und Rechte des Reiches sicherte. Im Zusammenhang dieser Revin-
dikationsmaßnahmen in der Ortenau spielte wiederum die Abtei Gengenbach
und ihre Grundherrschaft eine wichtige Rolle.

Ein herausragendes Zeugnis dieser Aktivitäten ist uns im Original überliefert
. Es stammt vom Mai 7275 und bildet das Ergebnis einer konzertierten
Aktion des Gengenbacher Abtes und des deutschen Königs.19 Dieser
hatte dazu eigens einen hochkarätigen Mann seines Vertrauens, den Grafen
Heinrich von Fürstenberg, zu den Mönchen ins Kinzigtal geschickt, wegen
der gebresten, so sie hettent umb des klosters reht. Als Vogt des Klosters
berief der Fürstenberger eine Versammlung ein, um das geltende Recht in
einem „Weistum" festzuhalten. Die Entscheidungen, die hier getroffen
wurden, beruhten nicht auf herrschaftlicher Verfügung, sondern nur auf
den Voten der Anwesenden. Allein diese waren dafür zuständig, das Recht
zu weisen, nicht der Richter: und wurden dize reht, die hie nach geschähen
stant, inme dinge zuo Gengenbach offenliche gesprochen unde erteilet, beide
, dez closters reht, dz abbetz unde ander Hute aller, die dar zuo dem clos-
ter hoerent. Die 31 Paragraphen, die sie formulierten, protokollierte vermutlich
ein Angehöriger des Klosters und reichte sie der königlichen
Kanzlei zur Besiegelung ein.

Nicht weniger als sechs deutsche Könige und Kaiser haben diesen
Grundtext der gengenbachischen Kloster-Herrschaft später unverändert be-


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