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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
83. Jahresband.2003
Seite: 54
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Eugen Hillenbrand

Mannlehen oder Erblehen ausgeben, nur er hatte hier das Recht, alle Ämter
zu verleihen und über die Allmende samt den Gewässern zu verfügen.

Geographisch betrachtet gehört das Harmersbachtal zum Kern dieses
Gebietes. Es brauchte also 1275 nicht eigens erwähnt zu werden. Dafür erscheint
wenige Jahre später sein Name zweimal in einer neuen Papstsurkunde
, die sehr viel detaillierter den Besitz und die Rechte der Abtei auflistet
.24 Zuerst steht Harmersbach unter den neun Tälern, in denen das Fischereirecht
ausschließlich dem Kloster zusteht, ein zweites Mal unter den
Kirchen, bei denen das Kloster das Patronatsrecht beanspruchte. Von einem
herausgehobenen Klosterhof als Mittelpunkt einer klösterlichen Wirtschafts
- und Verwaltungseinheit im Harmersbachtal lesen wir aber erstmals
zum Jahre 1331.25 Es ist anzunehmen, dass bis dahin das Tal dem Klosterhof
in Zell am Harmersbach zugeordnet war und nun ein eigenes Zentrum
nahe der alten Kirche erhielt, mit eigener Verwaltung und eigenem grundherrlichen
Gericht. Für den reibungslosen Betrieb wurde ein „Freiknecht"
eingesetzt, der bei Übernahme des Amtes einen dreifachen Eid zu leisen
hatte, nämlich dem Abt, dem Maier und dem Tal zu Harmersbach die ihnen
zustehenden Rechte zu sichern: „einem apt und gotzhuse sin zinß an
den enden jerlichen getruwlich zuo samelen und andre des gotzhuß recht
hanthaben und zuo behalten. Und auch by dem selben eid einem meyer und
der tale menige Ire recht by guotter gewonheit [als] herbrocht ist zu tuond
alles ungeverlich. "26 Eine Formulierung lässt besonders aufhorchen: der
tale menige. Sie bezeichnet die Gemeinde des Tales und seiner Seitentäler.
Die Bauern erscheinen hier als Siedlungsgemeinschaft, deren „gute Gewohnheiten
" vom Verwalter des klösterlichen Freihofes zu respektieren
waren.

Der neu organisierte Harmersbacher Hofverband erhielt genau dieselbe
Rechtsstellung wie die fünfzehn alten Klosterhöfe, denen der deutsche König
Adolf von Nassau 1297 bei seinem Aufenthalt in Offenburg urkundlich
zusicherte, dass ihre Bauern völlig frei von Steuern und Leistungen
seien.27 Kaiser Ludwig wiederholte 1331 diese Bestätigung: Alle zum Hof
gehörenden Leute sollen vri sin an stiure und an diensten - gegenüber dem
castvogt ze Ortenberg.2* Lediglich eine Art Anerkennungsgebühr war jährlich
zu entrichten: ein Pfund Pfeffer. So wurde aus dem Harmersbacher
Fronhof des Klosters der „Freihof' des Klosters. Bis heute ist diese Geschichte
in der Wirtschaft „zum Freihof' noch am selben Ort lebendig geblieben
.

Der Pfeffer signalisierte dem Vogt die grundsätzliche Anerkennung seiner
Gewalt. Es blieb unbestritten, dass die Wahrung des Rechts innerhalb
des Klostergebietes in den Händen des Reichslandvogtes lag. Die Würze
lag in Detailfragen, die auch das Weistum von 1275 nur unzureichend klärte
. Völlig selbstverständlich erscheint darin der Vogt als beauftragter Bote
des Königs. Daneben aber nennt das Weistum noch andere gerichte uff des


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