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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
83. Jahresband.2003
Seite: 98
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Horst Brombacher

bestand Klarheit, denn es heißt dort: „Die Quartiere sind sichergestellt und
befinden sich in einwandfreiem Zustand. Die Bewachung der Kriegsgefangenen
wird wie folgt gesichert: teils vergittert, teils Umrahmung mit Stacheldraht
." Auf einer Rechnung ist in diesem Zusammenhang zu lesen:
„Stangen und Eisen wurden im Kriegsgefangenenlager Renchen für die
Umzäunung und Vergitterung der Fenster benötigt." Die Kriegsgefangenen
waren nun zwar nicht in Freiheit, aber ihre Entlohnung und die Gleichstellung
mit den Volksgenossen in einigen Lebensbereichen rief bei der Bevölkerung
Unzufriedenheit hervor und es gab noch andere Sachverhalte, die
Anlass zur Kritik gaben, wie man einem Schreiben vom 11. Januar 1941
des Finanz- und Wirtschaftsministeriums entnehmen kann: „Die Tatsache,
daß ein unfallbeschädigter Kriegsgefangener neben ärztlicher Behandlung
und Verpflegung ein Krankengeld von etwa 1,80 RM erhält, während er als
volle Arbeitskraft bei unseren zur Landwirtschaft zählenden Arbeitern nur
70 Reichspfennige verdient, kann auf Dauer nicht ohne ungünstigen moralischen
Einfluß bleiben. Es erscheint mir fraglich, ob es im Sinne der Anordnung
des Herrn R.A.M. liegt, daß ein Kriegsgefangener bei einem Betriebsunfall
im Verhältnis sich wesentlich günstiger stellt als ein deutscher
Arbeiter, der im gleichen Falle mit der Hälfte seines Lohnes möglicherweise
noch seine Familie erhalten muß." Solche Entschädigungen und
auch der Lohn, den die Kriegsgefangenen erhielten, wurden zunächst in
Lagergeld ausbezahlt, das erst bei Verlegung in ein anderes Lager in
Reichsmark umgewechselt werden konnte. Dieses Lagergeld sollte unter
anderem eine mögliche Flucht der Gefangenen erschweren, waren sie doch
beim Verlassen des Lagers praktisch mittellos, denn „nur die verpflichteten
Geldanstalten, die Unternehmer und die mit einem Ausweis versehenen
Laden- und Kantineninhaber dürfen Lagergeld annehmen und umtauschen.
Wer Lagergeld mißbräuchlich in Umlauf setzt, macht sich strafbar. Der
Kriegsgefangene darf nur Lagergeld in Höhe eines Monatslohns besitzen."
Häufte sich auf dem Konto des Gefangenen Lagergeld an, so musste es auf
sein Sparkonto einbezahlt werden. Diese Möglichkeit wurde aber kaum genutzt
, denn die Kosten für Rauchwaren und Kantinenartikel sorgten dafür,
dass letztlich keine Ersparnisse gebildet werden konnten. Mit Schreiben
vom 1. Januar 1941 erfährt man ferner Fakten über die Höhe des Lohns:
„An Lohn ist den Kriegsgefangenen pro Arbeitstag zu zahlen: An die Ostgefangenen
RM -,54, an die Westgefangenen in der Landwirtschaft
RM -,54, an die Westgefangenen in Industrie und Gewerbe RM -,70." Am
20. Mai wurden neue Entlohnungssätze festgelegt. Für land-, forstwirtschaftliche
und Meliorations-Betriebe wurden den arbeitsverpflichteten
Kriegsgefangenen vergütet: „Westliche Kriegsgefangene: Freie Unterkunft
und Verpflegung auch für Sonn- und Feiertage; hiezu Entgelt für den Arbeitstag
RM -,80." Die Gefangenen aus dem Osten erhielten RM -,20 pro
Tag weniger ausbezahlt, aus welchen Gründen auch immer. Allerdings


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