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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
83. Jahresband.2003
Seite: 357
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Nordruch 1803

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sehen und elsässischen Landen u. a. der rechtsrheinische Rest des Fürstbistums
Straßburg sowie die Abtei Gengenbach und die Reichsstädte Offenburg
, Gengenbach und Zell a. H. zugewiesen. In § 31 wird dem Markgrafen
die Kurwürde erteilt, d. h. die zukünftigen Gemeinden sind kurbadi-
sche Gemeinden. In § 35 wird bestimmt, dass die Güter der Stifte, Abteien
und Klöster zur freien und vollen Disposition der betreffenden Landesherren
stehen. Sie sollen vor allem zur Begleichung des finanziellen Aufwands
, aber auch für Gottesdienst, Unterricht und gemeinnützige Anstalten
, natürlich auch zur Erleichterung der herrschaftlichen Finanzen verwendet
werden. Dies heißt in § 36 praktisch: „Die Klöster und Stifter
gehen an ihre neuen Besitzer mit allen Gütern, Rechten, Capitalien und
Einkünften über." Der § 57 legt fest, was mit dem Konventualen der
Klöster zu geschehen hat:

• Es ist möglich, den Konvent vorerst weiter bestehen zu lassen und dort die
Mönche zu versorgen, wie etwa im Falle Gegenbachs bis zum Jahre 1807.

• Die Mönche werden als Pfarrer weiter verwendet.

• Alte Mönche werden pensioniert.

• Ähnliches gilt für Laienbrüder und Novizen.

In den zugewiesenen Gebieten wird laut § 60 schließlich den neuen Landesherren
besonders in der Zivil- und Militärverwaltung, in der Landesverwaltung
freie Hand gelassen. Dies diene besonders der Vereinfachung und
der Verbesserung der Lage.

Was bedeutete diese Aufhebung der Klöster und die Umwandlung von
Reichsstädten in landesherrliche Städte damals in der Folge?

Die Säkularisation und die Neuordnung der territorialen Karte Deutschlands
führten zum Untergang der Reichsverfassung. Kaiser Franz II. legte
folgerichtig im Jahre 1805 die Kaiserkrone ab.

Rechtlich gesehen war die Säkularisation ein Verfassungsbruch, denn es
widersprach fundamental der Reichsverfassung, dass sich die weltlichen
Landesherren die geistlichen Gebiete einverleibten und den weltlichen Besitz
von Klöstern und Abteien einzogen. Die Säkularisation bewirkte
schließlich die Auflösung der Reichskirche, da die Bistümer ihre Landeshoheit
und ihren weltlichen Besitz verloren. Die Ausübung der Diözesan-
gewalt wurde für ein halbes Jahrhundert strengster staatlicher Reglementierung
unterworfen.

3. Die Umsetzung des Reichsdeputationshauptschlusses für Nordrach

Wie werden nun diese Sachverhalte des Reichsdeputationshauptschlusses
vom Februar 1803 real in Baden und im Falle Nordrachs umgesetzt?

Noch bevor der deutsche Reichstag den Reichsdeputationshauptschluss
bestätigt und diesem zustimmt, erlässt Markgraf Karl Friedrich, jetzt Kur-


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