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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
83. Jahresband.2003
Seite: 364
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Dieter Kaufi

Bürger, Eingesessene und Einwohner von Zell und genannten Tälern
kommen in allen Erbsachen und allen weltlichen Gerichtssachen „vor die
Richter der genannten Stadt Zell und Täler".

Die Rechte des Straßburger Bischofs als Diözesanbischof sind davon
nicht berührt.

Die Rechte des Gengenbacher Abtes an Wäldern und Forsten, d. h. dessen
Gebiete in Nordrach-Moos und Nordrach-Mühlstein, sind nicht zu schädigen.

Man wird feststellen müssen: Spätestens im Jahre 1366 ist das Nordrachtal
außer dem Gebiet der abteilichen Landesherrschaft in der Moos
und auf dem Mühlstein Bestand des Reichsgebiets.

Die Formulierung aber, dass man in Erb- und allen weltlichen Gerichtssachen
vor die Richter der Stadt Zell und der Täler kommen müsse, ist
nicht eindeutig. Kommen die Reichsstadtbürger vor die Richter der Stadt
und die Talbewohner vor den Zwölfer in ihren Tälern? Es müssen dort
Zwölfer bestanden haben, wie einige Zeilen zuvor ausgesagt. Oder wäre es
so, dass bei der Rechtsfindung in den einzelnen Tälern dort zuvor entschieden
wird und danach der Rechtsakt in Zell besiegelt wird? Nur einzelne
Spuren können für die zweite Interpretation sprechen.

Im Jahre 1450 verleiht der Nordracher Kirchherr, Johannes Schäfflin,
als Besitzer des Syberberghofs, diesen als Erblehen an den Beständer Johann
Moser von Büren. Diese Urkunde wurde sowohl vom Rat und Schultheiß
der Stadt Zell wie auch vom Gericht Nordrach besiegelt.

Im September 1451 verkauft der vorgenannte Johannes Schäfflin - jetzt
wird er als Leutpriester von Nordrach bezeichnet - den Syberberghof an
Siegmund von Neuhausen, Conventuale des Klosters Gengenbach und Spitalherr
in jener Stadt.

Dieser Rechtsakt aus dem Jahre 1451 wird mit Siegeln der Stadt Zell
sowie des Gerichts und des Schultheißen von Nordrach bekräftigt.

Bestanden also im Jahre 1451 Gericht und Schultheiß in Nordrach weiter
? Jede weitere Spur fehlt in diesem Zusammenhang. Festzustellen ist jedoch
, dass die Stadt Zell immer bei Rechtsakten mitwirkt.

Im Jahre 1621 schließlich ist es eindeutig und dies bis zum Jahre 1803,
dass das Schultheißenamt in Zell a. H. auch für Nordrach, Biberach, Ober-
und Unterentersbach zuständig ist. Der vom Gengenbacher Abt eingesetzte
Schultheiß schwört seinen Amtseid „vor Meister, den Zwölfern des alten
Rats in Zell, vor den Gerichten und Geschworenen der Täler und Dörfer
Nordrach etc. Des weiteren ist dort auch von der Stadt Zell „samt ihrigen
zugehörenden Dörfern" die Rede.

War aber die Zugehörigkeit Nordrachs zur Stadt Zell ein sich von 1366
lang hinziehender Prozess, bis um 1600, so wundert es nicht, dass sich die
Nordracher im 17. Jahrhundert, nach dem 30-jährigen Krieg, gegen die
Herrschaft der Stadt Zell wandten und nur noch unmittelbar vom Reich abhängig
sein wollten.


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