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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
83. Jahresband.2003
Seite: 365
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Nordrach 1803

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Zwischen 1605 und 1699 versuchten die Nordracher ihr Wunschziel mit
mehreren Immediatgesuchen, d. h. mit mehreren unmittelbar an den Kaiser
gerichteten Bittschriften zu erreichen. Diese riefen natürlich Gegenpositionen
der Reichsstadt Zell hervor. Letztere machte in den 80er Jahren des 17.
Jahrhunderts auch Ansprüche auf die Besetzung der Pfarrei Nordrach geltend
. Dort und auch bei anderer kirchlichen Angelegenheit musste sich die
Stadt Zell der bischöflichen Gewalt in Straßburg unterordnen.

Der Streit des Tales und des Stabes Nordrach mit der Stadt Zell im 17.
Jahrhundert wurde durch ein Urteil des Reichskammergerichts im Jahre
1667 beendet, wenn er sich auch noch in Nachscharmützeln bis 1699 hinzog
.

Die wichtigsten Sachverhalte seien hier angemerkt:

1. Die Absonderung Nordrachs von Zell und die direkte Unterordnung unter
den Kaiser ist nicht rechtens.

2. In bürgerlichen und strafrechtlichen Sachen ist der Rat der Stadt Zell
die Obrigkeit für Nordrach.

3. Die Nordracher huldigen einmal im Jahr der Stadt Zell auf dem Platz
vor dem Zeller Rathaus.

4. Nordrach trägt die Reichs-, Kreis- und andere korporative Steuern der
Stadt Zell mit. Der Anteil, bisher auf ein Viertel festgelegt, muss immer
neu ausgehandelt werden.

5. Es wird eine gemeinsame Kasse gebildet, aus der die Aufwendungen
für städtische Bauten bezahlt werden.

6. Die Frondienste bleiben bestehen.

Demzufolge wird Nordrach in der Folgezeit als Stab von Zell a. H. bezeichnet
. Die Nordracher waren Untertanen der Stadt Zell. Die Einwohner
von Zell waren deren Bürger.

Was eigentlich in Nordrach damals bis 1803 selbst verantwortet wurde,
weisen die späten Stabs- oder Talrechnungen Nordrachs nach.

Die „Rechnung über alles Einnehmen und Ausgeben des Thaals Nordrach
gemeiner Einkünfte von September 1764 bis Oktober 1770" verzeichnet
an Einkünften den Holzverkauf in Scheitern und als Stämme, das Geld
für Hintersassen, das Geld für Gemeindefrevel, für verliehenes Harzrecht,
den Kleinzehnt, das Hühnergeld und immerhin 100 Gulden pro Jahr als
sog. Stubenzins, d. h. die Pacht des Stubenwirts an die Gemeinde. An Ausgaben
sind für die Zeit von 1764 bis 1770 vermerkt: der Kleinzehnt an den
Pfarrer, das Hühnergeld nach Offenburg. Gemeindebauten mussten erhalten
werden. Almosen waren bereit zu stellen, Zinsen und Ausstände waren
zu begleichen. Einzelausgaben waren notwendig: für die beiden Gasthäuser
„Bären" und „Stube" anlässlich verschiedener Bewirtungen, für den
Vogt und die Gerichtsleute, für den Klosterkanzler und den Abt in Gengen-


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