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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
84. Jahresband.2004
Seite: 31
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„In den Boden können wir nicht schlüpfen!

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annemmen und nit üss lossen, sie haben den armen leiiten Schaden bezahlt,
alsdann lossen schwören, 10 Jor nit in dis bistum ze kommen. "3

Die Kinzigthaler Landesordnung hält am 1. Januar 1543 fest, man solle
den Leuten ihr Hab und Gut nehmen und sie aus dem Lande treiben: „ Wir
Wilhem Graf zu Fürstenberg, landgraf in Bar und her zu Husen im Kinzi-
gerthal (...) Der zigeyner halb. Die zigeyner sollen in unser herschafft nit
geduldet, sondern an anstossen abgewisen und gewarnt werden; wo die
aber darüber betreten, sollen sy gevenklich angenommen, inen ir hab und
gut entzogen und us dem land tryben werden. "4 Ähnliches, nämlich sie aus
dem Land zu verjagen, fordert auch wenig später die Ortenauer Landordnung
von 1551: „Item es sollendt Schultheisen und Amptlutten furtherhin
die Zyginer in der Gemeinschafft nit underschleuffen lassen noch darin lagern
, sunder die selbigen gestracks furtwyssen"5

Aus den Protokollen der Reichsstadt Offenburg ist 1607 zu entnehmen,
dass man ein Treffen mit den Beamten der Landvogtei plante, um Maßnahmen
zur Abweisung der Zigeuner zu diskutieren. „Auf der Landvögt und
Röthen gethanes ausschreiben nächstkünftigen Monath ein gemeinen Tag
alhier zur Abweisung der Zegeüner und herrenlose Soldaten, zu befehlen,
ist das zu erheischender Noturfft nach der H. Schultheiss Stettmeister
sonderwegen darzu deputiert worden. "6 Von städtischer Seite wurden
Schultheiß und Stettmeister dazu abgesandt. Über das Ergebnis schweigen
sich die Protokolle aus. Es muss aber ein Beschluss gefasst worden sein,
denn 1616 belegt ein weiterer Eintrag, dass man eine offizielle Anweisung
zum Umgang mit Zigeunern vorliegen hatte. „Heiden sollen in hiesigem
Bann nicht geduldet, sondern von jedem regierenden Stetmeister mit allen
mittein abgeschafft werden. Bey Straf drey Pfund Pfennigs. "7 Zu den lokalen
Maßnahmen kamen Edikte der übergeordneten Kategorie, etwa ein
Beschluss des Schwäbischen Kreises, der 1654 vor dem Offenburger Rat
verlesen wurde: „Das von dem Schwäbischen Craiß sublicierte und überschickte
Edict wider die Ziginer, Pilgram, gefange von Türken, starke Bettler
, herrenlosen gürtenden Knechten und unnützigen Gesindel ist auch abgelesen
. Soll ahngeschlagen werden. "8

Im Renchener Kirchenbuch ist für 1667 die Taufe eines Zigeunerkindes
notiert: „Den 7. Juli 1667 baptizatus Michael Leyenberger füius legitimus
Rudolf Leyenbergers aegyptiaci, susceptores fuerunt Michael Kirn stab-
halter et Maria Dorothea Christophora Grimmelshausen. " Michael Leien-
berger, legitimer Sohn des Ägypters Rudolf Leienberg, hatte als Patin die
Tochter des Schultheißen Grimmelshausen. Und in den darauffolgenden
Jahren finden wir Grimmelshausen selbst als Paten derselben Zigeunerfamilie
: „Den 5. Augusti 1668 baptizatus Christophorus, Wilhemi Leyenbergers
Aegyptiaci, susceptores fuere Clarissimus Dnus Joes Jacobus Christophorus
a Grimmelshausen Praetor Renchensis, et pudica virgo Maria
Schneiderin." Die Einträge stehen abseits von den übrigen, auf der Rück-


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